Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, sondern auch 
für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche Rücksichten es verhin— 
dern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen 
Telegraphengebietes verbleiben (ausschliesslich der Depeschen nach 
und aus den Hohenzollernschen Landen, welche dem Vereinstarife unter- 
liegen), betragen: 
für die 1. ZJone 5 Sgr., 
„ „ 2. ,„ 10 „ 
„ „ 3Z., 15 „ 
Die Zonen werden nach einem Principe gebildet, vermöge dessen 
die erste Zone gegen 11—18, die zweite Zone gegen 44—52 Meilen 
directer Entfernung begreitt. 
Für den Verkehr mit dem Auslande beträgt, wenn ausser den Nord- 
deutschen nicht auch die Linien anderer Vereinsstaaten berührt werden, 
die Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Entternung 20 Sgr. 
(unbeschadet jedoch solcher abweichenden Taritbestimmungen, welche 
mit fremden Regierungen für den Verkehr mit den beueffenden Staaten 
vereinbart sind oder noch vereinbart werden sollten). 
814. 
Bestimmung der Wortzahl. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende 
Regeln beobachtet: 
1. Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung 
schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt (ckr. 9 6). 
2. Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; der Ueberschuß 
wird für ein Wort gezählt. 
3. Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter ge- 
zählt. 
4. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. Pun, quil, 
I Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
5. Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards 2c., die 
Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen 
werden nach der Zahl der zum Ausdrucke derselben gebrauchten Worter gezählt. 
6. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie Grup- 
pen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueber- 
1869. 2
	        
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