Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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837. 
Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt, 5) Verfabren bei Nicht- 
so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche gen lngder ana. 
Strafverfahren ein zuleiten. amte. 
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktiobehörde des 
Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen. 
838. 
Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, beziehungs— 6) Strafverfahren. 
weise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein. 
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Cmpfangsamt, sofern hin- 
sichtlich des Gesällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel, beziehungeweise das 
Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vorgesetzten 
Direktiobehörde einzuholen. Wenn die Erledigung der Begleitzettel, beziehungsweise 
Ladungsrerzeichnisse nicht zulässig erscheint, so sind dieselben mit den erwachsenen Ver- 
handlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann die 
Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der 
von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen Ver- 
pflichtungen einzuholen. 
839. 
Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsregister werden nach H Abschluß und Einsendung 
Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs- und Em— der Regisier. 
pfangsregisters (Begleitschein-Regulativ §§ 5 8 und 59) vierteljährlich abgeschlossen und 
mit den zugehörigen Belegen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen sind, 
an die Direktiobehörde eingesendet. 
Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Begleitzettel 
bilden die Belege zum Ausfertigungsregister und die Unikate der Ladungsverzeichnisse die 
Belege zum Empfangsregister. 
Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangsregister findet in ähnlicher Weise 
wie bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ & 60) noch eine Vergleichung der 
erledigten Ladungsverzeichniß-Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungsregistern und den 
Belegen der letzteren statt. 
40. 
Die im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen, Velat iche Beb * 
zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Abfertig= im gewöhnlichen Land- 
4 " - . . - Schi - 
ung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Anspruch #rr edeeen t 
Verkehr einem Grenz 
1 ü zollamte behufs Wei- 
genommen wird, sind von dem Waarenführer dem Grenzzollamte unter Uebergabe der zer beseer#ng #mittelst 
735 der Eisenbahn zu- 
geführt werden.
	        
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