B. Waaren-Durchgang.
C. Waaren-Ausgang.
1) Gegenstände, welche einem
Ausgangszolle unterliegen.
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Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche Aufsicht
und Kontrole zu stellen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat die Eisen—
bahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß
binnen einer von dem Amte nach Bedürfniß zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Ver—
ladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen nicht aus—
führbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung
das im § 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten, welche auf dem Ladungsverzeich-
nisse die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der Kolli
mit den wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen, in
welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der §§& 21
und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung.
841.
Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter finden
die Bestimmungen in den §§ 1 3 bis 40 analoge Anwendung.
Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die
Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausganges über die
Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachtes die Revision der zum
Durchgange angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung
der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern.
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten
Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die Ab-
fuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im letz-
teren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden Güter
mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung zu be-
scheinigen.
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim Grenz-
ausgangsamte gestellt werden.
Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen
finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichter-
ungen zugestanden werden.
8 42.
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Aus—
lande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des