E. Transport im In-
lande.
1) Güter des freien Verkehrs.
2) Uebergangssteuerpflichtige
Gegenstände.
3) Güter, auf welchen ein
Zollanspruch haftet.
III. Strafen.
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846.
Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der 9§# 119 und 125 des Vereins-
zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Trans-
port im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet
diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist
der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande nach dem
Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimations-
schein-Kontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die be-
förderten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen.
847.
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer
unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der
Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren für den
Transport versehen sind.
48.
Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den
41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß be-
antragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§ 7) verladen
und auch die Schlüssel (& 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
8 49.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht
nach den 88 134 fg. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 152
desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für
ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeß-
kosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der
Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen
von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein für alle Mal überlassenen Ver-
richtungen zu beobachten hatten.