Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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gewicht der Waare zu rechnen sind und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt werden 
dürfen, bleiben auch ferner in Kraft. 
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung 
in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf zu richten. 
Zur Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Connoissementen, Frachtbriefen 
u. s. w. sich ergebende Gewicht zu berücksichtigen. Auch bleibt dem Abfertigungsamte über— 
lassen, Probetrocknungen vorzunehmen und in geeigneten Fällen Sachverständige zuzuziehen. 
Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die Direktivbehörde. 
7. Zu 830. 
Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder weiteren Abfertig— 
ung zu Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der 
Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent oder weniger gegen das 
deklarirte Gewicht ergeben. 
8. Zu # 38. 
a) Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamte sollen regelmäßig und so oft 
geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals, sowie die 
Entfernung bis zum Grenzaollamte zulassen. 
Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu ersehen 
ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentransporte zum 
Grenzzollamte erfolgt. 
Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung 
der Ansageposten für nöthig erachtet (§ 92 des Gesetzes), zum Grenzzollamte begleitet werden. 
ꝛc. 2c. 
9. Zu § 39. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklaration 
abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemeinen Onitt- 
ung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den 
darin verzeichneten Waaren vermerke. 
In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige Waa- 
ren handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße 
er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen habe (§+ 119 des Gesetzes). 
Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere, 
nachdem dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück. 
20. rc.
	        
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