Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Sollen Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf 
ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablassung 
unter Begleitschein-Kontrole. 
21. Zu den 68112 bis 118. 
Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den 88 112 bis 117 
erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben im Allgemeinen die bisherigen 
Vorschriften, soweit sie nicht durch das Vereinszollgesetz Abänderung erleiden, in Wirksamkeit. 
Ebenso bewendet es bis auf Weiteres bei den bisherigen Bestimmungen darüber, in welchen 
Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen oder sonstigen Zollerlasse aus 
Billigkeits-Rücksichten von der Entscheidung der obersten Landes-Finanzbehörde abhängig ist 
oder Seitens der Zoll-Direktivbehörde beziehungsweise des Hauptamtes erfolgen kann. 
22. Zu § 117. 
Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstständig 
bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; andernfalls entscheidet die 
Direktiobehörde. 
23. Zu § 119. 
Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit überhaupt solche 
angeordnet sind (§ 119 bis 125), können Begleitscheine dienen. 
2c. 2c. 
25. Zu & 133. 
Am Eingange jeder Zoll= und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher die 
ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind, anzuschlagen. 
  
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