Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Z. Innerhalb des Königreichs Sachsen findet eine Waaren-Controle im Binnenlande 
(* 125 des Vereinszollgesetzes) nicht statt. 
Dresden, den 24. December 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
115. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung betreffend; 
vom 23. December 1869. 
Noaqhstehende Bekanntmachung des Canzlers des Norddeutschen Bundes, eine Abänderung 
des § 20 der unter dem 15. Januar laufenden Jahres veröffentlichten Telegraphenordnung — 
für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphenvereins (Seite 3 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes von diesem Jahre) betreffend, wird hiermit zun allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23. December 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Bekanntmachung. 
Für die Folge werden die per Post weiter zu befördernden Depeschen, — wie im inter- 
nationalen Verkehr, mit Ausschluß Frankreichs, bisher schon geschehen — auch im Wechsel- 
verkehr mit Frankreich ohne Kosten für den Aufgeber und den Empfänger frankirt zur Post 
gegeben. Der § 20 der Telegraphenordnung vom December 1868 erhält deshalb folgende 
veränderte Fassung: 
„S 20. 
Depeschen, — recommandirt oder nicht — welche per Post weiter zu befördern sind, 
werden von der Ankunftsstation als recommandirte Briefe frankirt zur Post gegeben, ohne 
Kosten für den Aufgeber und den Empfänger, mit Ausschluß solcher Depeschen, welche über 
das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphen- 
linien, sei es behufs Erreichung solcher Länder, welche mit Europa keine telegraphische Ver- 
bindung haben. Die hierfür entfallenden Postgebühren sind vom Aufgeber zu entrichten und 
betragen pro Depesche 20 Sgr.
	        
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