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Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom Adressaten
erhoben. Der Aufgeber einer recommandirten Depesche oder einer Depesche mit Empfangs-
anzeige hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von der
Aufgabestation festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirk-
lichen Auslagen bekannt sind.
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen
nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe zu den tarifmäßigen Ge-
bühren zu entrichten.“
„Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die
Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estaletten
zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu erfragen.
Bei Vereins - und internationalen Depeschen, die per Post weiter-
zubefördern sind, ist eine streekenweise Beförderung durch Telegraphen
der innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes gelegenen Eisen-
bahnen nicht statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher event.
von der letzten Bundestelegraphenstation unmittelbar der Dost zur
Weiterbeförderung übergeben.
Im internen Verkehr hat der Aufgeber einer per Dost weiterzubelför-
dernden Depesche die wirklichen Postgebühren von 54 Sgr. (1 Sgr.
Porto, 2 Sgr. Recommandationsgebühr und 24 Sgr. Expressbestell-
gebühr) zu entrichten, wofür die Depesche von der Adressstation als
recommandirter Expressbrief frankirt wird.
Depeschen, welche im internen Verkehr „Bahnhof restant“ adressirt
sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „poste restante“
Depeschen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit
Ausschluss der Expressbestellgebühr, also 3 Sgr. vom Aulgeber zu
erheben.“
Berlin, den 10. December 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung.
Delbrück.
Letzte Absendung: am 15. Januar 1870.