Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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s 3.Auf die im § 2 gedachte Anzeige hat die Polizeibehörde des Seuchenorts sofort 
eine sachverständige Untersuchung der kranken Thiere und die Feststellung der Krankheit durch 
den Bezirksthierarzt oder, in dringenden Fällen, durch einen anstatt desselben einstweilen zu- 
zuziehenden legitimirten oder approbirten Thierarzt (vergl. Verordnung vom 29. September 
1869 zu A. II. 1 sub 1 — Seite 279 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1869 —) vornehmen zu lassen, auch diese Untersuchung entweder selbst zu leiten oder zu 
veranstalten, daß sie unter Concurrenz einer Ortsgerichtsperson erfolge. 
& 4. Wein bei dem ersten Auftreten einer in ihren Symptomen der Lungenseuche ähn- 
lichen Krankheit über deren wahre Natur Zweifel bestehen und aus einer längeren Unkenntniß 
der Krankheit die Gefahr der Weiterverbreitung zu befürchten ist, so hat die Obrigkeit ver- 
möge der Bestimmung § 2 Cap. III des Mandats vom 13. Mai 1780 das Recht, ein 
erkranktes Stück Vieh auf Verlangen des Bezirksthierarztes zur schnelleren Ermittelung der 
Krankheit tödten und öffnen zu lassen. 
*5. Die Tödtung des Thieres hat im Beisein des Bezirksthierarztes und die Unter- 
suchung durch diesen oder unter dessen unmittelbarer Leitung zu erfolgen. 
§#6. Für das auf Anordnung der Obrigkeit — § 4 — getödtete Thier soll dem Be- 
sitzer nach Maßgabe § 21 des Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest, und die 
dabei sowie in anderen Seuchenfällen vorkommenden Entschädigungen betreffend, vom 
30. April 1868 (Seite 264 fg. Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1868) aus der Staatscasse Entschädigung gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Einschlepp- 
ung der Seuche nicht von dem Viehbesitzer selbst durch Zuwiderhandlungen gegen die deshalb 
geltenden polizeilichen Vorschriften verschuldet worden ist und das Viehstück nicht bereits in 
dem Grade an der Lungenseuche erkrankt befunden wird, daß dessen Tod mit Zuversicht zu 
erwarten gewesen wäre. 
§ 7. Die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung erfolgt durch die Bezirksamts- 
hauptmannschaft gegen die von der Ortspolizeiobrigkeit attestirte Quittung des betreffenden 
Viehbesitzers. 
Zu diesem Behnfe hat die Obrigkeit das über die Abschätzung, Tödtung und Obduction 
des Viehstücks aufzunehmende Protocoll nebst dem auf Tödtung des Thieres gerichteten An- 
trage des Bezirksthierarztes (X+ 4) und den sonstigen Unterlagen bei der Bezirksamtshaupt- 
mannschaft einzureichen. 
&#. Verweigert der Viehbesitzer die Tödtung eines erkrankten Stücks, so ist hierüber 
sofort der Bezirksthierarzt mit seinem Gutachten zu hören, der Widerspruch aber, im Falle 
Letzterer auf der Tödtung beharrt, nur insoweit zu beachten, als durch eine auf Kosten des 
Viehbesitzers durchzuführende Gehöftesperre (§& 9 bis 14) jede Ansteckung anderer Vieh- 
bestände verhindert werden kann.
	        
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