Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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89. Ist die, Krankheit als Lungenseuche thierärztlich bei der Ortsobrigkeit festgestellt, 
so hat letztere hierüber ohne Verzug sowohl Anzeige an die Bezirksamtshauptmannschaft zu 
machen und die Viehbesitzer des Ortes, sowie der in unmittelbarer Nähe liegenden Orte von 
dem Ausbruche der Seuche in Kenntniß zu setzen, als auch eine in zuverlässiger Weise vor- 
zunehmende Aufzeichnung des Rindviehbestands nicht nur in den von der Krankheit betroffe- 
nen, sondern auch in den übrigen Höfen des Ortes oder bei größeren und ausgedehnteren 
Ortschaften des zunächst in Betracht kommenden Ortstheiles und zwar mit Unterscheidung der 
zur Zeit der Aufzeichnung bereits als krank vorgefundenen Stücke zu veranlassen. In diesem 
Verzeichnisse ist jedes Stück, welches später noch erkrankt oder welches wieder genesen, ge- 
schlachtet, getödtet oder abgestorben ist, auf Grund einer von Zeit zu Zeit vorzunehmenden 
Revision des Bestandes genau anzumerken. 
§ 10. In den ven der Krankheit betroffenen Gehöften sind, nachdem eine genaue Unter- 
suchung der einzelnen Stücke stattgefunden, die anscheinend noch gesunden Thiere, soweit es 
die vorhandenen Räumlichkeiten irgend gestatten, von den kranken oder diese von jenen, zu 
trennen und in anderen Räumen unterzubringen. 
Sobald eine derartige Trennung thunlich ist muß auch eine Sonderung der mit der 
Wartung des Viehes beschäftigten Personen, soweir dieß ausführbar ist, eintreten, dergestalt, 
daß Die, welche das kranke Vieh besorgen, nicht in die Ställe des gesunden Viehes kommen 
dürfen und so umgekehrt, und daß diese Personen, soviel möglich, auch den Verkehr unter sich 
vermeiden. Ueberhaupt ist der Zutritt zu dem Stalle des kranken Viehes nur Denen zu ge- 
statten, welche dazu wegen der Wartung oder Cur der kranken Thiere berufen sind. 
§ 11. Alle an der Lungenseuche erkrankten Thiere sind unbedingt und selbst während 
der Weidezeit, so lange die Sperre dauert, im Gehöfte und beziehendlich im Stalle zu halten. 
Dasselbe gilt mit Ausnahme des & 14 gedachten Falles auch von den anscheinend noch 
gesunden, jedoch durch ihr bisheriges Zusammensein mit den kranken, der Ansteckung und der 
Krankheit verdächtig gewordenen Stücken. Ob Thiere als verdächtig in diesem Sinne anzu- 
sehen seien, entscheidet im Zweifel der Bezirksthierarzt. 
§ 12. Gleichzeitig mit der § 9 gedachten Bekanntmachung hat die Obrigkeit die Sperre 
des inficirten Gehöftes in Bezug auf Rindvieh, Rauchfutter und Stroh zu verfügen. 
Sobald Fälle von Lungenseuche in mehreren Gehöften des Ortes vorkommen, kann von 
der Obrigkeit eine solche Sperre für den ganzen Ort oder für einen Theil desselben (§ 9) 
angeordnet werden. 
§ 13. Während der Sperre darf krankes, oder nach § 11 seuchenverdächtiges Rindvieh 
aus dem betreffenden Gehöfte und beziehendlich dem gesperrten Orte oder Ortstheile in keinem 
Falle und selbst nicht aus Anlaß, oder unter dem Vorwande darüber getroffener privatrecht 
licher Verfügung entfernt werden. 
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