Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Rauchfutter und Stroh. Wegen des Zutritts in 
die Krankenställe eines inficirten Gehöftes findet die Schlußbestimmung § 10 Anwendung. 
Die selbstständige ärztliche Behandlung der erkrankten Thiere ist nur legitimirten oder 
approbirten Thierärzten gestattet, wogegen in Betreff derselben alle Diejenigen, welche, ohne 
derartige Thierärzte zu sein, die Thierheilkunde betreiben, der Bestimmung zu A. II. 1 unter 13 
der Verordnung vom 29. September 1869, den Einfluß der Gewerbeordnung für den 
Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung 2c. über die Thierheilkunde betreffend (Seite 279 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), unterliegen. 
Das Schlachten der erkrankten oder seuchenverdächtigen Viehstücke behufs der Verwerth- 
ung des Schlachtstücks darf nur unter folgenden Bedingungen geschehen: 
1. Von dem Bezirksthierarzte oder einem Amtsthierarzte muß das Viehstück vorber 
untersucht worden und bescheinigt sein, daß sich dasselbe nicht in einem kachektischen oder 
typhösen Zustande befindet. Bei dem Vorhandensein dieser Zustände ist die Verwendung des 
Fleisches zum Genusse durchaus verboten. 
2. Die zur Handhabung der Ortspolizei bestellten Personen sind unter Vorweis der ob- 
gedachten Bescheinigung von dem Schlachten in Kenntniß zu setzen und haben dasselbe behufs 
der genauen Befolgung der weiter unter 3 bis 6 ertheilten Vorschriften zu überwachen. 
3. Das Schlachten darf nur in dem Gehöfte selbst, zu welchem das Viehstück gebört, 
und in möglichst weiter Entfernung von den Rindviehställen vorgenommen werden. 
4. Die Brustorgane (Lungen mit Luftröhre und Herz) sind sogleich und gehörig tief zu 
vergraben. 
5. Das Fleisch darf zum Genusse nicht eher verwendet, auch nicht eher außerhalb des 
Hofes verabfolgt werden, als nachdem 24 Stunden, vom Schlachten an gerechnet, ab- 
gelaufen sind. 
Nach dieser Zeit findet keine Beschränkung weiter in Ansehung der Fleischverwendung 
statt. 1 1 
6. Die Häute von den getödteten oder geschlachteten Thieren dürfen im frischen und 
rohen Zustande nicht aus dem Gehöfte entfernt werden, sondern sind entweder sogleich einzu- 
kalken oder in Kalkmilch zu tränken und durchzuziehen und können dann nach 24 Stunden 
au Gerbereien abgelassen werden, oder aber es sind dieselben innerhalb des Gehöftes an einem 
entlegenen Orte, z. B. auf einem verschlossenen Boden, zum Trockuen aufzuhängen und da- 
selbst bis nach Aufhebung der Sperre zu belassen. 
Die Bestimmungen unter 4 bis 6 treten nicht in Geltung, wenn beim Schlachten von 
der Lungenseuche blos verdächtigem Vieh der zufolge der obigen Bestimmung unter I zu- 
gezogene Bezirks= oder Amtsthierarzt das geschlachtete Thier von der genannten Seuche frei 
befindet.
	        
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