Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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14. Das zur Zeit und während der verhängten Sperre in dem inficirten Gehöfte 
und beziehendlich in dem gesperrten Orte oder Ortstheile vorhandene, anscheinend zwar noch 
gesunde, jedoch nach 6 11 verdächtige Rindvieh darf zu landwirthschaftlichen Arbeiten im Orte 
und auf dem eigenen, in der Gemeindeflur gelegenen Acker des Viehbesitzers benutzt werden, 
wenn und insoweit « 
1. dasselbe in der § 10 bemerkten Weise von den seuchenkranken Stücken getrennt ist, 
wenn 
2. nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzung in der Art geschehen kann, daß dieses 
Vieh mit dem Rindviehe anderer Gehöfte weder auf den öffentlichen und Privatwegen, noch 
sonst zusammenkommt, und wenn 
3. mit Rücksicht aufs den Umfang und die Lage der eigenen Flurstücke des Viehbesitzers 
Vorkehrung getroffen werden kann, daß das seuchenverdächtige Vieh bei der Benutzung auf 
den eigenen Flurstücken des Besitzers entweder mindestens 200 Schritte von den Nachbar- 
grundstücken entfernt bleibt oder, wo dieß nicht thunlich, daß dasselbe wenigstens nicht zu der- 
selben Zeit benutzt wird, in welcher das noch unverdächtige und gesunde Vieh anderer Vieh- 
besitzer auf den benachbarten Grundstücken sich befindet. 
Die näheren Bestimmungen hierunter und die sorgfältige Ueberwachung derselben hat die 
Ortsobrigkeit durch die Ortspolizeipersonen besorgen zu lassen. " 
15. Eine Ausnahme von dem im ersten Absatze § 13 enthaltenen Verbote ist die 
Ortspolizeiobrigkeit nur in Ansehung des noch gesunden, wenn auch nach § 11 verdächtigen 
Viehes zur Verwerthung desselben als Schlachtvieh und nur in dem Falle eintreten zu lassen 
ermächtigt, daß die Viehstücke vom seuchenkranken Vieh getrennt (§ 10) gewesen sind und 
daß sie vom Gehöfte unmittelbar zur Schlachtbank gebracht werden. 
Es sind dabei jevoch " 
a) wenn das Schlachten außerhalb des Senchenortes erfolgen soll, 
folgende Vorschriften zu beobachten: 
1. der Bezirks= oder ein Amtsthierarzt muß die Viehstücke kurz vor der Abführung unter- 
sucht und bescheinigt haben, daß dieselben wirklich noch keine Symptome der Lungenseuche an 
sich haben; 
2. das bezirks= oder amtsthierärztliche Gesundheitszengniß, in welchem die untersuchten 
Viehstücke genan zu bezeichnen sind, ist vom Viehbesitzer an die Ortspolizeipersonen ab- 
zugeben; 
3. die betreffenden Thiere sind im Beisein einer Ortspolizeiperson vor dem Fortführen 
aus dem Gehöfte mit einem augenfälligen und nicht leicht zu beseitigenden Kennzeichen, z. B. 
vurch Einschneiden der Anfangsbuchstaben L. S. (Lungenseuche) in die Haare, zu versehen;
	        
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