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&28.Wer wissentlich an der Lungenseuche krankes oder dieser Krankheit verdächtiges
Vieh ins Land einführt, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß (§ 15)0 im lebenden Zustande
veräußert, verfällt wegen jedes einzelnen Stücks in eine nach dem Grade der Gefährdung bis
zu 500 Thaler ansteigende und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefäng-
nisse zu verbüßende Geldstrafe.
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Den Polizeibehörden und Bezirksthierärzten wird die unnachsichtliche Handbabung dieser
Verordnung zur besonderen Pflicht gemacht.
Dresden, am 1 4. December 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 117. Deeret,
die Bestätigung der Statuten für die Kretzschmar'sche Stiftung zu Loßnitz
bei Freiberg betreffend;
vom 7. April 1869.
D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem
Justizministerium den Statuten der Kretzschmar'schen Stiftung zu Loßnitz bei Freiberg die
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 7. April 1869.
« Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Hausmann.
1869. 79