Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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&28.Wer wissentlich an der Lungenseuche krankes oder dieser Krankheit verdächtiges 
Vieh ins Land einführt, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß (§ 15)0 im lebenden Zustande 
veräußert, verfällt wegen jedes einzelnen Stücks in eine nach dem Grade der Gefährdung bis 
zu 500 Thaler ansteigende und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefäng- 
nisse zu verbüßende Geldstrafe. 
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, gebührend zu achten. 
Den Polizeibehörden und Bezirksthierärzten wird die unnachsichtliche Handbabung dieser 
Verordnung zur besonderen Pflicht gemacht. 
Dresden, am 1 4. December 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
& 117. Deeret, 
die Bestätigung der Statuten für die Kretzschmar'sche Stiftung zu Loßnitz 
bei Freiberg betreffend; 
vom 7. April 1869. 
  
D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit dem 
Justizministerium den Statuten der Kretzschmar'schen Stiftung zu Loßnitz bei Freiberg die 
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 7. April 1869. 
« Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
1869. 79
	        
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