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Im internen Verkehre hat der Aufgeber einer per Post weiter zu be—
fördernden Depesche die wirklichen Postgebühren von 541 Sgr. (1 Sgr.
Porto, 2 Sgr. RBecommandationsgebühr und 21 Sgr. Expressbestellgebühr)
zu entrichten, wofür die Depesche von der Adressstation als recomman-
dirter Expressbrief frankirt wird.
Depeschen, welche im internen Verkehre „Bahnhof restant“ adressirt
sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie „poste restante“
Depeschen behandelt. In beiden Fällen sind die obigen Gebühren mit
Ausschluss der Expressbestellgebühr, also 3 Sgr., vom Aufgeber zu er-
heben.
21.
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. cc. erstattet.
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die bereits
durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen ausländischen und besonderen
Gebühren werden dem Aufgeber restituirt.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst
besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungsstation erfolgen, wofür die tarifmäßi-
gen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Ver-
langt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht
restituirt.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen
und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Im internen Verkehre betragen die im Alinea 2 erwähnten Gebühren
21 Sgr.
822.
Verfahren bei der Adreßstation.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgefertigt, in
Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem
Siegel der Station versehen.
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die Post, oder
durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster Beschleunigung der Weiterbeförderungs-
anstalt in der erwähnten Weise zugeführt.