Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8.  1.
Nach  Art.  1  und  5  gestalten  sich  die  Beträge  der  ordentlichen  Gehalte  der  Lehrstellen
  an  Volksschulen,  abgesehen  von  den  in  Art.  3  bestimmten  Alterszulagen,  vom
1.  Januar  1872  an  wie  folgt:

1.  Ständige  Lebrstellen.  (Schulmeisterstellen).
A)  Gesetzliche  Mindestgehalte:

1)  in  Schulgemeinden  mit  nicht  mehr  als  400.  Einwohnen  480  fl.
2)  ebenso  in  Landgemeinden  und  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern

  die  nach  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  neu

errichteten  oder  zu  errichtenden  Schulmeisterstelen  400  fl.
3)  alle  übrigen  Schulmeisterstlllen  0PDDDPo00  fl.
4)  in  Landschulgemeinden:

a)  mit  2  Lehrstellen  der  erste  oder  einzige  Schulmeister  525  fl.

b)  mit  3  Lehrstellen

I.  Stelle.  ..  .  ..  560  fl.

II.  Stelll  5P55P5935  fl.
IP)  mit  4  Lehrstellen

J.  Stelle...  5P5P5P59075  fl.

II.  Stellle  ..  5P5P060p  fl.
d)  mit  5  und  mehr  Lehrsiellen

I.  Stelle.  ......  .  ..  0000Ofl.

II.  Stelll  550  fl.

5)  in  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  und  3  oder  mehr
Lehrstellen  steht  der  Gehalt  der  I.  Stelle  um  25  fl.  höher,  als  im  gleichen
Fall  in  einer  Landschulgemeinde,  der  Gehalt  der  übrigen  dem  entsprechenden
  Gehalt  in  einer  Landschulgemeinde  gleich.

B)  Die  mindesten  Durchschnittsgehalte:

1)  in  Städten  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  4000  Einwohnern  600  fl.
2)  in  Städten  mit  4—6000  Einwohnen  62207  ffl.
3)  in  Städten  mit  mehr  als  6000  Einwohnen  P700  fl.