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8. 1.
Nach Art. 1 und 5 gestalten sich die Beträge der ordentlichen Gehalte der Lehrstellen
an Volksschulen, abgesehen von den in Art. 3 bestimmten Alterszulagen, vom
1. Januar 1872 an wie folgt:
1. Ständige Lebrstellen. (Schulmeisterstellen).
A) Gesetzliche Mindestgehalte:
1) in Schulgemeinden mit nicht mehr als 400. Einwohnen 480 fl.
2) ebenso in Landgemeinden und Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern
die nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 neu
errichteten oder zu errichtenden Schulmeisterstelen 400 fl.
3) alle übrigen Schulmeisterstlllen 0PDDDPo00 fl.
4) in Landschulgemeinden:
a) mit 2 Lehrstellen der erste oder einzige Schulmeister 525 fl.
b) mit 3 Lehrstellen
I. Stelle. .. . .. 560 fl.
II. Stelll 5P55P5935 fl.
IP) mit 4 Lehrstellen
J. Stelle... 5P5P5P59075 fl.
II. Stellle .. 5P5P060p fl.
d) mit 5 und mehr Lehrsiellen
I. Stelle. ...... . .. 0000Ofl.
II. Stelll 550 fl.
5) in Städten mit nicht mehr als 2000 Einwohnern und 3 oder mehr
Lehrstellen steht der Gehalt der I. Stelle um 25 fl. höher, als im gleichen
Fall in einer Landschulgemeinde, der Gehalt der übrigen dem entsprechenden
Gehalt in einer Landschulgemeinde gleich.
B) Die mindesten Durchschnittsgehalte:
1) in Städten mit mehr als 2000 und weniger als 4000 Einwohnern 600 fl.
2) in Städten mit 4—6000 Einwohnen 62207 ffl.
3) in Städten mit mehr als 6000 Einwohnen P700 fl.