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MÆ T. Verordnung,
die Bildung der Geschwornenlisten in dem Bezirke des Bezirksgerichts Glauchau
betreffend;
vom 22. Januar 1869.
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. ½. 2c.
verordnen, auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde, zur Beseitigung der Schwierigkeiten,
welche sich bei der Durchführung der Bestimmungen in 6§ 15, § 18, Abs. 2 des Gesetzes
vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschweornenbank
betreffend (Seite 761 und 762, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1868), bezüglich der Aufstellung der Bezirks= und der Jahresgeschwornenliste in dem Bezirke
des Bezirksgerichts Glauchau herausgestellt haben:
& 1. In dem Bezirke des Bezirksgerichts Glauchau ist auf je 500 Einwohner ein Ge-
schworner zu wählen und in die Bezirksliste aufzunehmen. Ergiebt sich bei Theilung der Zahl
der Einwohner des Bezirks durch 500 ein Ueberschuß von 250 eder mehr Einwohnern, so
ist ein weiterer Geschworner zu wählen. Beträgt der Ueberschuß weniger als 250, so ist er
außer Anschlag zu lassen.
§6 2. Der Präsident der letzten Geschwernengerichtssitzung oder in dessen Verhinderung
oder auch in Folge eines von ihm hierzu ertheilten Auftrags der Director des Bezirksgerichts
Glauchau hat durch Auswahl aus der Bezirksliste die Zahl der Geschwornen auf 150 herab-
zusetzen. »
III-.DieiibrigenBestimmungendesangezogeneuGesctzesüberdieBildungderBe-
zirkslisteUndderJahreslistebleibenvoudenvorstehendiuss1,2ertheilt-enAnordnungen
unberührt.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, den 22. Januar 1869.
Johann.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
Richard Freiherr von Friesen.
D. Robert Schneider.
Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.