Gesch-und Verordnungsb lalt
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1869.
15. Verordnung,
die Eheschließungen von Seiten der dem Norddeutschen Bunde nicht angehbrigen
Unterthanen des Großherzogthums Hessen in hiesigen Landen betreffend;
vom 10. Februar 1869.
D. Bestimmungen unter Punkt 1, 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 1868,
die Ausführung des Bundesgesetzes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-
schließung vom 4. Mai 1868 betreffend (Seite 1027, Abth. II des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1868), haben, in Folge eines mit der Großherzoglich Hessischen
Regierung getroffenen Uebereinkommens, künftig auch auf die dem Norddeutschen Bunde nicht
angehörigen Unterthanen des Großherzogthums Hessen, welche sich in hiesigen Landen zu ver-
ehelichen beabsichtigen, analoge Anwendung zu leiden.
Dresden, den 1 0. Februar 1869.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. v. Nostitz-Wallwitz.
Mc
Forwerg.
„K 16. Generalverordnung,
die Geburtsscheine für Militärdienstpflichtige betreffend;
vom 27. Februar 1869.
Nech *59. Punkt 1 der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom
26. März 1868 (Seite 578 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1868) haben die Militärpflichtigen bei der Anmeldung behufs Eintragung ihrer Namen in
die Stammrolle ihren Geburtsschein vorzuzeigen und nach der Anmerkung hierzu unterre
sind diese Geburtsscheine kostenfrei zu ertheilen.
1869. 5