Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Die vielfach von Geistlichen und Kirchenbuchführern aufgeworfene und zur Entscheidung 
an das unterzeichnete Ministerium gebrachte Frage, ob durch die zuletzt gedachte Anmerkung 
der seitherigen Bestimmung im § 4 des Mandats, die von den jungen Mannspersonen in 
Bezug auf ihre Militärpflicht zu führenden Geburtsscheine betreffend, vom 20. September 
1826 (Seite 210 der Gesetzsammlung vom Jahre 1826), wonach für jeden Geburtsschein 
eine durch die Verordnung vom 30. November 1840, & 7, lit. b (Seite 423 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) auf vier Neugroschen festgestellte Gebühr zu 
erlegen war, derogirt sei? ist zu bejahen. 
Denn mit der durch Verordnung des Kriegsministeriums vom 2. Juni 1868 (Seite 
517, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes rom Jahre 1868) erfolgten Publication 
der für den Norddeutschen Bund eingeführten Militär-Ersatz-Instruction verlieren die davron 
abweichenden Bestimmungen der Königlich Sächsischen Gesetzgebung der Bundesverfassung 
gemäs ohne Weiteres ihre Geltung. 
Hiernach erlischt zugleich das seitherige, auf das Mandat vom 20. September 1826 be- 
gründete Befugniß der Geistlichen, für die Ausstellung der zur Erfüllung der Militärpflicht 
erforderlichen Geburtsbescheinigungen eine Gebühr zu fordern. In Bezug auf das künftig bei 
der Ausstellung von Geburtsscheinen zu beobachtende Verfahren findet sich jedoch das unter- 
zeichnete Ministerium veranlaßt, in Uebereinstimmung mit dem Kriegeministerium Folgendes 
zur Nachachtung für die Geistlichen und Kirchenbuchführer anzuordnen: 
1. Der Geburtsschein für einen Militärdienstpflichtigen behufs dessen Eintragung in die 
Stammrolle ist nach dem beigefügten Schema unter O auszustellen. 
– 2. Ein solcher Geburtsschein darf zu keinem anderen Zwecke als zu der Anmeldung 
behufs Erfüllung der Militärpflicht benutzt werden: es haben daher junge Leute nur bebufs 
des Eintritts in die militärische Laufbahn Anspruch auf dessen Ertheilung. 
3. Bedarf eine männliche Person in anderen bürgerlichen Verhältnissen eines Nachweises 
ihrer Geburt, so ist ihr ein solcher in der Form eines gewöhnlichen kirchlichen Zengnisses 
(Taufzengniß) gegen Erlegung der für Taufzeugnisse geordneten Gebühr zu gewähren. 
4. Die bisherige Obliegenheit der Geistlichen, die Ausstellung der Geburtsscheine an 
Militärdienstpflichtige sowohl in den Taufnachrichten, als auch in der für die betreffende Aus- 
hebung bestimmten Geburtsliste zu bemerken, kommt für die Zukunft in Wegfall. Doch ist 
die Führung eines Registers über die ausgestellten Geburtsscheine im eigenen Interesse der 
Geistlichen und Kirchenbuchführer geboten. Für jedes etwa auszustellende Duxlicat eines 
Geburtsscheins kann die seitherige Gebühr von vier Neugroschen erhoben werden. 
Dresden, am 27. Februar 1869. 
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler.
	        
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