Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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21. Bekanntmachung, 
die Anleihen der Stadt Glauchau betreffend; 
vom 16. März 1869. 
Dese Ministerium des Innern hat zu dem von dem Stadtrathe zu Glauchau unter Zu- 
stimmung der Gemeindevertretung gefaßten Beschlusse, daß die dasigen beiden städtischen An- 
leihen, welche durch die im Gesetz= und Verordnungsblatte veröffentlichten Bekanntmachungen 
vom 22. August 1864 (Seite 2 86 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) 
und vom 26. Juni 1866 (Seite 173 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1866)0 nach Höhe von zusammen 150,000 Thaler —. —: contrahirt werden sollten, auf 
den Betrag von zusammen 
127,000 Thaler — —. 
vermindert werden, die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches und daß die ausgestellten Schuldscheine vom Jahre 1869 an in jähr- 
lichen Raten nach den vorgelegten Tilgungsplänen auszuloosen sind, für die Behörden und 
alle Diejenigen, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 16. März 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 22. Verordnung, 
die Erhebung eines außerordentlichen Brandversicherungsbeitrags betreffend; 
vom 18. März 1869. 
In Folge der seit einigen Jahren wie in anderen Deutschen Staaten so insbesondere auch 
in Sachsen in auffallend zunehmender Progression stattgefundenen zahlreichen großen Brände 
haben die regelmäßigen, nach dem Bedarfe eines zehnjährigen Durchschnitts veranschlagten 
Einnahmen der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt nicht zugereicht, um die im 
Jahre 1867 bis auf 
1,564,934 Thaler —. —. 
und im Jahre 1868 bis auf 
1,750,424 Thaler —. —. 
gestiegenen Ausgaben zu bestreiten. 
Selbst nach vollständiger Verwendung des in Gemäßheit § 66 des Gesetzes vom 23. 
August 1862 (Seite 352 des Gesetz= und Verordnungslattes vom Jahre 1862) bei der
	        
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