— 36 —
M 23. Verordnung,
die Ausführung von § 188 der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction
vom 26. März 1868 betreffend:;
vom 20. März 1869.
Neh 8 188 der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 186 8 (Seite 675 fg.,
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) sind Anträge, welche in den
nach § 50 zulässigen Reclamationsfällen die Entlassung eines Soldaten vor beendeter Dienst-
zeit bezwecken, durch die betreffenden Civilbehörden unter Beifügung eines Gutachtens
des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs an die zuständige Oberbehörde zu befördern.
Darüber, welche Behörden im Sinne dieser Bestimmung als die betreffenden Civilbehörden
in Sachsen zu gelten haben, sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung nach Erwägung
der einschlagenden Verhältnisse in Uebereinstimmung mit dem Verfahren, welches für ähnliche
Fälle schon zeither in Sachsen in ähnlicher Weise bestanden, mit Genehmigung Sr. Maje-
stät des Königs, Folgendes hiermit verordnet, beziehendlich bekannt gemacht wird:
Die im § 188 der Bundes-Militär-Ersatz-Instruction gedachten Anträge auf
Entlassung eines Soldaten zur Disposition der Ersatzbehorden sind bei der Orts-
obrigkeit der Familie des betreffenden Soldaten, beziehendlich des letzteren selbst,
— dem Stadtrathe oder Gerichtsamte des Ortes, an welchem der betreffende Soldat,
beziehendlich dessen Familie den ordentlichen Wohnsitz hat, — anzubringen und von
dieser in gleicher Weise, wie dieß zeither zu Ausstellung von Zengnissen zu ähnlichem
Behufe auf Grund § 65 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1 866
(Seite 313 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zu geschehen
hatte, zu erörtern, sodann aber, nach Einholung des nach § 188 der Ersatz-Instruc-
tion nöthigen Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs, mittelst
gutachtlicher Anzeige an das Kriegsministerium zur Beschlußfassung einzureichen.
Dresden, am 20. März 1869.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Letzte Absendung: am 3. April 1869.