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Gesctz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1869.
. 24. Bekanntmachung,
eine Aenderung in dem Notenprivilegium der Leipziger Bank betreffend;
vom 31. März 1869.
Mehden mit Allerhöchster Bewilligung von dem Ministerium des Innern zu dem nach-
stehenden Nachtrage sub G der Statuten der Leipziger Bank, soweit hierin eine Aenderung
des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 5. December 1863 (Seite 774 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1863) bestätigten Statutennachtrags sub E enthalten ist,
die nach § 82, Abs. 4 des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend, vom 1 5. Juni 1868
(Seite 330, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) erforderliche
Genehmigung, jedoch mit Rücksicht auf Art. 4, Nr. 4 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes vom 16. April 1867 (Seite 150 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1867) unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, ertheilt worden ist, so wird Solches
hierdurch zur öffentlichen Bekanntmachung gebracht.
Dresden, am 31. März 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Nachtrag 6.
zu den Statuten der Leipziger Bank.
Hierdurch wird § 38 des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 5. December 1863 be-
stätigten Nachtrags E zu den Statuten der Leipziger Bank aufgehoben und es tritt an dessen
Stelle nachstehende statutarische Bestimmung:
„& 38. Die Bank hat das Recht, Banknoten und Bankaassenscheine, jedoch nicht unter
10 Thalern im 30-Thalerfuße auszugeben, welche auf den Inhaber lauten, statt baaren
Geldes circuliren und auf Verlangen von der Hauptbank sofort gegen baare Zahlung in der
gesetzlich bestehenden Landeswährung in Silber einzulösen sind.
1869.
Fromm.
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Banknoten,
Bankcassen—
scheine und
deren Ein-
lösung.