Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Von dem Gesammtbetrage der in Umlauf befindlichen Banknoten und Bankeassenscheine, 
sowie der jederzeit ohne vorherige Kündigung oder nach einer kürzeren als dreimonatigen 
Kündigungsfrist rückzahlbaren Depositen muß stets mindestens der dritte Theil durch gemünztes 
oder ungemünztes Silber, das Uebrige durch Gold oder durch Wechsel oder Anweisungen der 
im & 15 der Statuten bezeichneten Art bedeckt sein. 
Die Banknoten und Bankcassenscheine bedürfen der Mitvollziehung des Commissars der 
Staatsregierung, welcher das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bedeckung zu überwachen 
und die zu den currenten Ausgaben nicht erforderlichen Baarbestände unter seinen Mitverschluß 
zu nehmen hat. 
Die Zweigbanken sind zur baaren Einlösung in der gesetzlich bestehenden Landeswährung 
in Silber in gleicher Weise verpflichtet, wie dieß von ausländischen Banken bei ihren Sächsi- 
schen Agenturen zu geschehen hat." 
Die staatliche Genehmigung des vorstehenden Statutennachtrags erfolgt — mit Rücksicht 
auf Art. 4, Nr. 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes — nur unter dem Vorbehalte 
des jederzeitigen Widerrufs. 
Leipzig, am 6. October 1868. 
Das Directorium der Leipziger Bank. Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
Edmund Becker. Fr. Hermann. Moritz Trinius. A. F. Dürbig. 
Vorsitzender. Vollziehender. Vorsitzender. 
  
25. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der Stempelpapierverwendung betreffend; 
vom 2. April 1869. 
Des Finanzministerium beabsichtigt, auf Grund der hierzu ertheilten ständischen Ermäch- 
tigung, die Verwendung von Stempelpapier, wenn die gegenwärtig davon noch vorhan- 
denen Vorräthe verbraucht sind, ganz aufhören und die Entrichtung der Stempelsteuer dann 
nur noch durch Verwendung von Stempelmarken geschehen zu lassen. 
Es werden daher bei den Stempelverkaufsstellen bestempelte Druckformulare zu gericht- 
lichen Ausfertigungen und Stempelpapierbogen im Werthsbetrage unter Ein Hundert 
Thalern nur noch so lange abgegeben werden, als Vorräthe davon bei denselben vorhanden sind. 
Stempelpapierbogen von höherem Werthsbetrage sind bis auf Weiteres noch in der bis- 
herigen Weise zu beziehen. 
Die Abstempelung gedruckter Formulare zu Policen, Wechselprotesten und dergleichen 
findet nicht mehr statt. 
Dresden, am 2. April 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Frhr. v. Weissenbach. Goldfriedrich.
	        
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