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Kraußnitz,
Linz,
Schönborn,
Lampertswalde,
Quersa,
Folbern,
Naundorf
und
der Stadt Großenhain
betroffen werden.
Dresden, am 8. April 1869.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
28. Verordnung,
die von Seiten der Civilbehörden an die Militärbehörden über Todesfälle von
beurlaubten Soldaten und überhaupt Mannschaften des Beurlaubtenstandes
zu machenden Mittheilungen betreffend;
vom 8. April 1869.
Zu Führung der Controle über die beurlaubten Soldaten und überhaupt über alle Mann—
schaften des Beurlaubtenstandes ist es unbedingt nöthig, daß die Militärbehörden in gleicher
Weise, wie dieß bisher auf Grund § 125 der Ausführungsverordnung vom 24. December
1866 (Seite 324 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zu geschehen
hatte, durch die Ortsbehörden über Todesfälle in Kenntniß gesetzt werden, durch welche Mann-
schaften der gedachten Art betroffen worden sind.
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern werden daher hiermit sämmtliche
Ortsobrigkeiten (Stadträthe und Gerichtsämter) veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß
ebenso wie bei Todesfällen beurlaubter Soldaten des activen Dienststandes, so
auch bei Todesfällen von Reservisten, Land-oder Seewehrmännern (Bundes-Militär-
Ersatz-Instruction § 4, 2, § 48, 7), Ersatzreservisten I. Classe (ebendaselbst § 48, 4),
zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen (ebendaselbst § 50, 8) und der
bis zu ihrer Einstellung in die Heimath beurlaubten Rekruten (ebendaselbst & 123) (Seite
527, 567, 570 und 629, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868)