Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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das dortige Gerichtsamt in erster Instanz competent. Die Competenz in zweiter Instanz steht 
dem Finanzministerium zu. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 8. April 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Schimpff. 
Hartmann. 
Canalordnung 
für den Grödel-Elsterwerdaer Canal. 
Allgemeine Be- & 1. Wer auf dem Canale Schifffahrt treiben will, hat die Erlaubniß dazu bei den be- 
dinggen der treffenden Aufsichtsbehörden nachzuweisen. Für jedes einzelne Fahrzeug wird auf Grund eines 
beschiffung. Tauglichkeits= und Tragfähigkeits-Attestes ein Erlaubnißschein ausgestellt, welchen der Schiff- 
führer während des Schifffahrtsbetriebs stets bei sich führen muß. 
Beschaffenheit §& 2. Die Construction der auf dem Canale in Betrieb zu setzenden Fahrzeuge überhaupt, 
der Fahrzeuge, sowie insbesondere die Länge und Breite derselben, unterliegt den Bestimmungen und der 
Aufsicht der Canalverwaltung dergestalt, daß kein Fahrzeug auf dem Canale in Verwendung 
kommen darf, welches den deshalb ertheilten Vorschriften nicht vollständig entspricht. Es 
wird hierzu, mit Verweisung auf die für die Construction der Canalschiffe bei den Wasserbau- 
inspectionen zu Riesa und Torgau und bei den Canalaufsehern zu Jedermanns Einsicht nie- 
dergelegten Normalzeichnungen, im Allgemeinen bestimmt, daß die Länge eines solchen Fahr- 
zeugs von Kaffe zu Kaffe 
60 Fuß 8 Zoll Preußisch — 33 Ellen 15 Zoll Sichsisch oder 
19 Meter 
und dessen Bordbreite 
10 Fuß 47 Zoll Preußisch = 5 Ellen 1 8 Zoll Sächsisch oder 
31 Meter 
nicht überschreiten darf, und daß dasselbe hinsichtlich seiner Form, wie seines Tiefganges der 
Beschaffenheit des Canals entsprechend, insonderheit auch die Bewegung des Fahrzeugs nach 
beiden Canalrichtungen ohne Wendung desselben gestatten muß. 
Tiefgang 6# 3.Für den vollen Normalwasserstand im Canale, wie solcher durch die Pegel an den 
der Fahrzeuge. Kreuzungspunkten der kleinen und großen Röder, sowie an den Schleußen bezeichnet ist, wird
	        
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