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das dortige Gerichtsamt in erster Instanz competent. Die Competenz in zweiter Instanz steht
dem Finanzministerium zu.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 8. April 1869.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Schimpff.
Hartmann.
Canalordnung
für den Grödel-Elsterwerdaer Canal.
Allgemeine Be- & 1. Wer auf dem Canale Schifffahrt treiben will, hat die Erlaubniß dazu bei den be-
dinggen der treffenden Aufsichtsbehörden nachzuweisen. Für jedes einzelne Fahrzeug wird auf Grund eines
beschiffung. Tauglichkeits= und Tragfähigkeits-Attestes ein Erlaubnißschein ausgestellt, welchen der Schiff-
führer während des Schifffahrtsbetriebs stets bei sich führen muß.
Beschaffenheit §& 2. Die Construction der auf dem Canale in Betrieb zu setzenden Fahrzeuge überhaupt,
der Fahrzeuge, sowie insbesondere die Länge und Breite derselben, unterliegt den Bestimmungen und der
Aufsicht der Canalverwaltung dergestalt, daß kein Fahrzeug auf dem Canale in Verwendung
kommen darf, welches den deshalb ertheilten Vorschriften nicht vollständig entspricht. Es
wird hierzu, mit Verweisung auf die für die Construction der Canalschiffe bei den Wasserbau-
inspectionen zu Riesa und Torgau und bei den Canalaufsehern zu Jedermanns Einsicht nie-
dergelegten Normalzeichnungen, im Allgemeinen bestimmt, daß die Länge eines solchen Fahr-
zeugs von Kaffe zu Kaffe
60 Fuß 8 Zoll Preußisch — 33 Ellen 15 Zoll Sichsisch oder
19 Meter
und dessen Bordbreite
10 Fuß 47 Zoll Preußisch = 5 Ellen 1 8 Zoll Sächsisch oder
31 Meter
nicht überschreiten darf, und daß dasselbe hinsichtlich seiner Form, wie seines Tiefganges der
Beschaffenheit des Canals entsprechend, insonderheit auch die Bewegung des Fahrzeugs nach
beiden Canalrichtungen ohne Wendung desselben gestatten muß.
Tiefgang 6# 3.Für den vollen Normalwasserstand im Canale, wie solcher durch die Pegel an den
der Fahrzeuge. Kreuzungspunkten der kleinen und großen Röder, sowie an den Schleußen bezeichnet ist, wird