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der größte zulässige Tiesgang der Fahrzeuge, bis zu welchem dieselben belastet werden dürfen, zu:
2 Fuß 3 Zoll Preußisch — 1 Elle 6 Zoll Sachsisch oder
70 Centimeter
festgesetzt.
& 4 Bevor ein neuhergestelltes Fahrzeug auf das Wasser gebracht und für dasselbe die Prüfung
Erlaubniß zum Schifffahrtsbetriebe nachgesucht wird, ist dasselbe den Canalaufsichtsbeamten und der Fahrzeuge.
insbesondere zunächst dem Bezirkswasserbauinspector vorzuzeigen, damit diese dessen Tauglich-
keit zur Canalbeschiffung untersuchen und feststellen können. Auf Grund eines hierüber aus-
zustellenden Zeugnisses, resp. des Tragfähigkeitsattestes, wird der Erlaubnißschein Seiten der
Königlichen Behörden ausgestellt werden.
Damit zu gleicher Zeit erfolgt die Bestimmung und Bezeichnung der Eintauchungslinien
und der dieser entsprechenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs.
5. In jedem Jahre bei dem Beginne des Schifffahrtsbetriebs auf dem Canale ist durch Fortsetzung.
die Canalaufsichtsbeamten die fernere Tauglichkeit und Tüchtigkeit der zur Canalbeschiffung be-
stimmten Fahrzeuge zu untersuchen, die Richtigkeit der Eintauchungslinien zu prüfen und das
Ergebniß auf dem Erlaubnißscheine nachzutragen.
&6. Für die Benutzung des Canals zur Beschiffung ist ein Canalzins zu entrichten, Canalzins und
dessen Höhe bis auf weitere Anordnung nach dem festgesetzten Tarife, und nach den wegen ruben,
dessen Erhebung getroffenen Specialbestimmungen erfolgt.
Nur leergehende Fahrzeuge unterliegen der Entrichtung einer Schleußungsabgabe.
§# 7. Das fiscalische, den Canal begrenzende Areal kann unter Beobachtung der deshalb Niederlags-
zu treffenden besonderen Bestimmungen von Jedem, welcher Schifffahrt auf dem Canale treibt, gebühr.
zur zeitweiligen Ablagerung von Transportgegenständen aller Art benutzt werden.
6# . Die unmittelbare Aufsichtsführung über den Canal und dessen Zubehörungen und Canalaufsicht.
über den Verkehr auf dem Canale ist zunächst in Unterordnung unter die Bezirkswasserbau-
inspectoren, dem Canalaufseher zu Grödel, sowie den an der Hoischen-, Gröditzer-, Prösener-
und Elsterwerdaer Schleuße stationirten Schleußenwärtern übertragen und es hat sich Jeder,
welcher Schifffahrt auf dem Canale treibt oder sonst das fiscalische Canalgebiet benutzt, den
Anordnungen der genannten Beamten zu fügen.
9. Um das Begegnen der Fahrzeuge auf dem Canale zu vermeiden, darf die Beschiff-= Polizeiliche
ung des Canals auf kürzere Strecken nur dergestalt erfolgen, daß dadurch der Schiffszug der s
den Canal in seiner ganzen Längenausdehnung passirenden Fahrzeuge nicht behindert wird. fahrt, Schiffs-
Durch Anschlag an der Wohnung des Canalaufsehers zu Grödel und an den Schleußen- zers und deren
wärterhäusern wird bekannt gemacht werden, zu welchen Zeiten nach Maßgabe der Jahreszeit angordnung.
und des Canalverkehrs der Abgang der den Canal in seiner ganzen Länge beschiffenden Fahr—