Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Passiren der 
Schleußen. 
— 44 — 
zeuge von Grödel oder von Elsterwerda aus, desgleichen der Abgang der dem Eisenwerke 
Gröditz gehörigen Fahrzeuge von Grödel oder Gröditz aus zw erfolgen hat. 
Diesen Schiffszügen haben in der Regel diejenigen Fahrzeuge sich anzuschließen, welche 
in der einen oder der anderen Richtung den Canal ganz oder nur streckenweise beschiffen, und 
es ist dabei das Ein- und Ausschiffen der Transportgegenstände an irgend einer Uferstelle 
dergestalt zu bewerkstelligen, daß die ein- oder ausladenden Fahrzeuge die vorhandenen Weichen 
zu der Zeit erreichen müssen, wenn das Eintreffen eines entgegen- oder nachkommenden durch— 
gehenden Schiffszugs zu erwarten ist. 
Sollte dennoch ein Begegnen von Fahrzeugen vorkommen, so haben, dafern ein Vorüber— 
fahren derselben an einander nicht thunlich ist, die den Verkehr streckenweise vermittelnden 
Fahrzeuge nach der nächsten Weiche zurückzufahren. 
#10. Bei dem Ein= und Ausfahren in die Schleußen haben die Schiffsführer die An- 
ordnungen der Schleußenwärter allenthalben zu befolgen. 
Das gewöhnliche Schleußen erfolgt in der Reihenfolge, in welcher ein Schiffsgefäß oder 
Floß bei der Schleuße ankommt, oder sich der Reihe von Schiffsgefäßen und Flößen anschließt, 
welche vor der Schleuße auf das Durchschleußen warten. 
Ganz kleine Kähne oder Nachen können außer ihrem Range bei jeder Schleußung mit- 
schleußen, so lange dieß ohne Nachtheil der übrigen Fahrzeuge geschehen kann. 
Sollen Kähne und Floßhölzer während der Fahrt angelegt werden, so darf dieß nur in 
binreichend breiten Canalstrecken oder Weichen und niemals neben einander, sondern hinter 
einander in gestreckter Lage und zwar dergestalt geschehen, daß die Vorderkaffe des hinteren 
Fahrzeugs nicht über die Hinterkaffe des vorderen Fahrzeugs hinausreicht, oder neben das 
vorliegende Floßholz zu liegen kommt. 
Kähne und Floßhölzer, welche nicht in dem ihnen zustehenden Range ohne Aufenthalt in 
die Schleuße einlaufen wollen, müssen in einer Entfernung von mindestens drei Kahnlängen 
von der Schleuße entfernt liegen bleiben. 
In derselben Entfernung müssen auch Segelfahrzeuge ihre Segel streichen. 
Wo zu diesem Zwecke Grenzpfähle errichtet sind, dürfen solche unter keinen Umständen 
überschritten werden. 
Dasselbe gilt auch für die bereits durchgeschleußten Kähne und Floßhölzer, welche nicht 
bis zur nächsten Schleuße weiter fahren wollen. 
Schiffer, welche nach erfolgter Durchschleußung anlegen wollen, müssen so weit vorrücken, 
daß die nachfolgenden Schiffer, welche vieselbe Absicht haben, noch Raum finden, um hinter 
ihnen in gehöriger Entfernung von der Schleuße ebenfalls am llfer gestreckt anlegen zu können, 
widrigenfalls der nachfolgende Schiffer das Recht erlangt, vor den bereits lagernden Fahr- 
zeugen anzulegen, und vor diesen seinen Rang zur Weiterfahrt einzunehmen, sofern er die 
letztere früher fortsetzt, als die hinter ihm liegenden Fahrzeuge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.