Passiren der
Schleußen.
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zeuge von Grödel oder von Elsterwerda aus, desgleichen der Abgang der dem Eisenwerke
Gröditz gehörigen Fahrzeuge von Grödel oder Gröditz aus zw erfolgen hat.
Diesen Schiffszügen haben in der Regel diejenigen Fahrzeuge sich anzuschließen, welche
in der einen oder der anderen Richtung den Canal ganz oder nur streckenweise beschiffen, und
es ist dabei das Ein- und Ausschiffen der Transportgegenstände an irgend einer Uferstelle
dergestalt zu bewerkstelligen, daß die ein- oder ausladenden Fahrzeuge die vorhandenen Weichen
zu der Zeit erreichen müssen, wenn das Eintreffen eines entgegen- oder nachkommenden durch—
gehenden Schiffszugs zu erwarten ist.
Sollte dennoch ein Begegnen von Fahrzeugen vorkommen, so haben, dafern ein Vorüber—
fahren derselben an einander nicht thunlich ist, die den Verkehr streckenweise vermittelnden
Fahrzeuge nach der nächsten Weiche zurückzufahren.
#10. Bei dem Ein= und Ausfahren in die Schleußen haben die Schiffsführer die An-
ordnungen der Schleußenwärter allenthalben zu befolgen.
Das gewöhnliche Schleußen erfolgt in der Reihenfolge, in welcher ein Schiffsgefäß oder
Floß bei der Schleuße ankommt, oder sich der Reihe von Schiffsgefäßen und Flößen anschließt,
welche vor der Schleuße auf das Durchschleußen warten.
Ganz kleine Kähne oder Nachen können außer ihrem Range bei jeder Schleußung mit-
schleußen, so lange dieß ohne Nachtheil der übrigen Fahrzeuge geschehen kann.
Sollen Kähne und Floßhölzer während der Fahrt angelegt werden, so darf dieß nur in
binreichend breiten Canalstrecken oder Weichen und niemals neben einander, sondern hinter
einander in gestreckter Lage und zwar dergestalt geschehen, daß die Vorderkaffe des hinteren
Fahrzeugs nicht über die Hinterkaffe des vorderen Fahrzeugs hinausreicht, oder neben das
vorliegende Floßholz zu liegen kommt.
Kähne und Floßhölzer, welche nicht in dem ihnen zustehenden Range ohne Aufenthalt in
die Schleuße einlaufen wollen, müssen in einer Entfernung von mindestens drei Kahnlängen
von der Schleuße entfernt liegen bleiben.
In derselben Entfernung müssen auch Segelfahrzeuge ihre Segel streichen.
Wo zu diesem Zwecke Grenzpfähle errichtet sind, dürfen solche unter keinen Umständen
überschritten werden.
Dasselbe gilt auch für die bereits durchgeschleußten Kähne und Floßhölzer, welche nicht
bis zur nächsten Schleuße weiter fahren wollen.
Schiffer, welche nach erfolgter Durchschleußung anlegen wollen, müssen so weit vorrücken,
daß die nachfolgenden Schiffer, welche vieselbe Absicht haben, noch Raum finden, um hinter
ihnen in gehöriger Entfernung von der Schleuße ebenfalls am llfer gestreckt anlegen zu können,
widrigenfalls der nachfolgende Schiffer das Recht erlangt, vor den bereits lagernden Fahr-
zeugen anzulegen, und vor diesen seinen Rang zur Weiterfahrt einzunehmen, sofern er die
letztere früher fortsetzt, als die hinter ihm liegenden Fahrzeuge.