Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Für das Canalbassin bei Grödel gilt bis auf weitere Anordnung die Bestimmung, daß 
die erste Ablagerung auf die Dauer von 4 Wochen unentgeltlich stattfinden darf. 
Die Niederlagsgebühren werden nach dem Ladungsgewichte der aus= und einschiffenden 
Fahrzeuge bemessen. 
Die Anweisung derjenigen Stellen, an welchen die Ablagerung von Canaltransportgegen- 
ständen auf fiscalischem Gebiete stattfinden soll, hat ebenfalls durch den Canalaufseher entweder 
für jeden einzelnen Fall, oder nach dessen Ermessen einmal für immer zu erfolgen. 
6. Die Akbführung der ausfallenden Canalabgaben und Niederlagsgebühren ist, dafern 
in einzelnen Fällen nach dem Ermessen des Canalaufsehers nicht sofortige oder in kürzeren 
Fristen zu leistende Zahlung einzutreten hat, längstens von 4 zu 4 Wochen von dem Eigen- 
thümer oder Empfänger der Ladung auf Grundlage der nach § I ausgestellten und zurück- 
zugebenden Ladungs= und Niederlagebescheinigungen gegen besonders über den Betrag nach der 
dazu ertheilten Vorschrift zu ertheilende Quittungen zu bewirken. 
Die Schleußengebühren für unbeladene Fahrzeuge sind sofort beim Durchgange derselben 
durch die Schleußen an die Schleußenwärter gegen Quittung zu erlegen. 
§& 7. Wer die Canalabgaben, Schleußen= oder Niederlagsgebühren in irgend einer Weise 
ganz oder zum Theil hinterzieht, hat außer der Nachzahlung der hinterzogenen Abgabenent- 
richtung nach der größten Belastung des Fahrzeugs, resp. auf die ganze Sächsische Canalstrecke, 
den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu zahlen. 
Im Falle des Unvermögens tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. 
Dresden, den 8. April 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Schimpff. 
Hartmann. 
  
  
Letzte Absendung: am 19. April 1869. 
186. 9 
Abführung der 
Gebühren. 
Hinterzieh- 
ungsstrafen.
	        
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