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Gesetz und Verordnungsb L
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1869.
die Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer und die Abänderung einiger
Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juli 1863 betreffend;
vom 27. Februar 1869.
Des Ministerium des Innern hat die durch Verordnung vom 6. Juli 1863 (Seite 646 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirten Baupolizeiordnungen für
Städte und für Dörfer nach vorgängigem Gehör der Kreisdirectionen einer Revision unter-
werfen lassen und damit eine Commission beauftragt, welche unter dem Vorsitze eines höheren
Baubeamten aus bewährten und durch ihre praktische Thätigkeit mit den Verhältnissen der
verschiedenen Landestheile vertrauten Bauverständigen und Baumeistern zusammengesetzt ge-
wesen ist.
Der Zweck dieser Revision hat theils in der Prüfung und Beachtung der verschiedenen,
in Betreff jener Baupolizeiordnungen zur Kenntniß gekommenen Anträge und Wünsche, theils
und hauptsächlich aber auch darin bestanden, die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften an
der Hand der immittelst gemachten Erfahrungen soweit zu beschränken, als es nach bautech-
nischen Grundsätzen und mit Rücksicht auf Feuersicherheit und allgemeine Gesundheitspflege
für zulässig zu erachten war.
In mehreren Punkten haben in Folge dessen so erhebliche Modificationen Platz gefunden,
daß eine neue Redaction der Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer nothwendig ge-
worden, gleichzeitig aber auch die Abänderung einiger Bestimmungen der Ausführungsverord-
nung vom 6. Juli 1863 damit zu verbinden gewesen ist.
Mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung verordnet demgemäß das
Ministerium des Innern hiermit wie folgt:
§ 1. Die bei den mit der Verordnung vom 6. Juli 1863 sub 1 und II für Städte
und Dörfer erlassenen und im Gesetz= und Verordnungsblatte desselben Jahres Seite 662
bis mit Seite 692 publicirten Baupolizeiordnungen werden hiermit aufgehoben und dafür
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