Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

A 
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Zu § 4 der 
Ausführungs. 
Verordnung. 
Zu §§ 10 und 
11. 
— 52 — 
die beiden, gegenwärtiger Verordnung beigefügten, mit & und B bezeichneten Baupolizeiord- 
nungen für Städte und Dörfer andurch in Kraft gesetzt. 
# 2. Beide Baupolizeiordnungen beschränken sich auf diejenigen Forderungen, welche 
in Ansehung der Festigkeit der Gebäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizeilichen Interesse 
an das Bauwesen zur Sicherung der öffentlichen Wohlfahrt gestellt werden müssen, und 
schreiben auch hierbei ohne Berücksichtigung besonderer localer Bedürfnisse nur das nach tech- 
nischen und Erfahrungs-Grundsätzen im Allgemeinen erforderliche geringste Maß vor. 
Wie daher diese allgemeinen Baupolizeiordnungen Modificationen nach den örtlichen Ver- 
hältnissen zulassen, und die Errichtung von vollständigen oder partiellen Localbauordnungen 
nicht entbehrlich machen, so kann insbesondere die Baupolizeiordnung für Städte zur Regelung 
des Bauwesens solcher Städte nicht als genügend angesehen werden, deren Verhältnisse und 
Interessen es bedingen, in baupolizeilicher Hinsicht höhere und weitergehende Ansprüche zu 
machen. 
&# 3. Den Lecalbauordnungen bleibt vorbehalten, außer über die § 4 der Ausführungs- 
verordnung vom 6. Juli 1863 speciell bezeichneten Punkte auch noch über folgende zwei 
Punkte nähere Bestimmung zu treffen: 
a) über die zweckmäßige Gestaltung der Souterrainwohnungen je nach der Beschaffenheit 
des örtlichen Terrains und 
b) über den Termin zum Beziehen neuerbauter Wohnräume nach der Bauvollendung. 
Die Bestimmung Nr. 3, & 4 jener Verordnung hat folgende veränderte Fassung zu er- 
halten: 
3 züber Expropriationen zu Bau-, Straßen= und verkehrspolizeilichen Zwecken in der durch 
das Gesetz vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend 
(Seite 3 31 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) be 
stimmten Beschränkung. 
84. Die bei Bauen der § 10 und &§ 11 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 
1863 gedachten Art einzureichenden Situationszeichnungen werden, wenn es sich nur um 
ländliche Baue handelt, in der Regel aus einfachen Handzeichnungen bestehen können, es 
müssen aber solchenfalls die einschlagenden örtlichen Verhältnisse, die Maße der Gebäude und 
die Entfernung derselben von einander und von den Nachbargrenzen und öffentlichen Wegen 2c. 
wenigstens in Worten und Zahlen genau angegeben und eingeschrieben sein. 
Jede Situationszeichnung, mag dieselbe eine geometrische oder eine einfache Handzeichnung 
sein, hat die Zugängigkeit des betreffenden Gehöftes in seinem ganzen Umfange speciell erkenn- 
bar zu machen. 
Dagegen soll die Angabe der Flurbuchsnummern der mit dem Bauplatze grenzenden 
Grundstücke nicht weiter gefordert werden.
	        
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