Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zu 8 23. 
Zu § 28. 
Zu § 31. 
Zu S§ 38 und 
39. 
— 54 — 
* 10. Der zweite Absatz von § 23 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 
wird folgendermaßen abgeändert: 
„An diesen Termintagen sind alle einer vorgängigen bLocalerörterung benöthigte 
Baugesuche, welche noch bis zum Tage vor dem Termine eingegangen sind, soweit 
thunlich, mit zu expediren.“ 
& 11. Wenn der eingereichte Bauriß den allgemeinen oder den örtlichen Bauvorschriften 
nicht vollständig entspricht und daher nur für bedingungsweise zulässig erklärt werden kann 
(vergl. § 2Sb der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863), hat sich der begutachtende 
Bautechniker jedesmal darüber mit auszusprechen, ob und inwieweit es in dem gegebenen 
einzelnen Falle unbedenklich sei, die Abweichung von den Bauvorschriften zu gestatten und be- 
ziebendlich Dispensation zu ertheilen. 
& 12. Im zweiten Absatze von § 31 jener Ausführungsverordnung ist das Citat § 30 
sub 3 unrichtig. Es ist dafür §& 29 sub 3 zu setzen. 
Uebrigens ist unter dem im § 31 erwähnten Bauplatze der Platz zu verstehen, welchen 
das zu errichtende Gebäude einnehmen soll. 
#13. Was im § 37, Alin. 1 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 be- 
stimmt ist, gilt nunmehr auch von den oben § 8 sub à und gedachten Herstellungen. 
8 14. Die in den 88 38 und 39 derselben Ausführungsverordnung angezogenen § 36 
des Gesetzes vom 23. August 1862 und § 41 der Ausführungsverordnung von gleichem 
Datum haben keine Geltung mehr und sind durch §& 4 der Verordnung über einige Abänder- 
ungen und Erläuterungen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung vom 23. August 
1862, das Brandversicherungswesen betreffend, vom 8. December 1868 (Seite 1401 fg., 
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres) ersetzt worden, dergestalt, daß 
nunmehr auch die Baurevisionen, wenn sie mit der Ab= und Einschätzung des betreffenden 
Gebäudes verbunden werden, in kürzeren Fristen zu erfolgen haben. 
Hiernach hat sich Jeder, soviel es ihn angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 27. Februar 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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