Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Be— 
stimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird Dieß 
hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt 
gemacht. 
Dresden, am 8. März 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Lengefeld. 
87. 2c. 2c. 
2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu verwerthen und nur den etwaigen 
Ueberschuß zur Concursmasse abzugeben, oder aber das Fehlende beim Concurse anzu- 
melden. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in die- 
selben, sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der For- 
derung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden sein sollte. 
  
32. Deeret, 
die Bestätigung der Satzungen für die evangelische Freischule zu Dresden 
betreffend; 
vom 8. März 1870. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit 
dem Justizministerium den Satzungen der evangelischen Freischule zu Dresden die nach- 
gesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret
	        
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