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Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Be—
stimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird Dieß
hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt
gemacht.
Dresden, am 8. März 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Statuten
des Vorschußvereins zu Lengefeld.
87. 2c. 2c.
2. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu verwerthen und nur den etwaigen
Ueberschuß zur Concursmasse abzugeben, oder aber das Fehlende beim Concurse anzu-
melden.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hülfsvollstreckungen in die-
selben, sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der For-
derung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden sein sollte.
32. Deeret,
die Bestätigung der Satzungen für die evangelische Freischule zu Dresden
betreffend;
vom 8. März 1870.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einverständnisse mit
dem Justizministerium den Satzungen der evangelischen Freischule zu Dresden die nach-
gesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen
allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret