Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Erfolgt Zurückweisung, so darf sich der Candidat erst nach Ablauf einer Frist von 
einem Jahre zu einer nochmaligen Prüfung in der § 2 vorgeschriebenen Weise melden. 
Nur in den Fällen, daß der Candidat schon nach der Vorprüfung zurückgewiesen 
würde, kann es, je nach dem Ausfalle der Prüfungsarbeiten, namentlich wenn nur eine 
Arbeit ungenügend befunden wurde, gestattet werden, daß die Wiederholung schon nach 
1 Jahre stattfinde, was dann dem Candidaten sogleich zu eröffnen ist. 
Eine öftere als einmalige Wiederholung der Prüfung findet in der Regel nicht 
statt, und kann nur von dem Ministerium des Innern dispensationsweise nachgelassen 
werden. 
10. Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren, mit Einschluß von Stempel und 
Kosten für das Zeugniß, betragen 9 Thlr. 15 Ngr. —-, und zwar 3 Thlr. — —. 
für die Vorprüfung und 6 Thlr. 15 Ngr. — für die Hauptprüfung. 
Sie sind in den vorgedachten Summen vor jedem Prüfungsabschnitte an die Casse 
der Commission für das Veterinärwesen einzuzahlen und verfallen, wenn die Prüfung 
nicht bestanden wird. 
11. Von den Vorschriften in §§ 3 fg. findet nur rücksichtlich derjenigen Thier- 
ärzte, welche jetzt schon als Amtsthierärzte legitimirt sind, eine Ausnahme insofern statt, 
als dieselben, um sich die Qualification zur Anstellung als Bezirksthierärzte anzueignen, 
nur die in lit. h des Abschnitts unter A, [!, 2 der Verordnung vom 29. September 
1869 vorgezeichnete Prüfung, bei der jedoch auf die Veterinärgesetzgebung des Bundes 
ebenfalls Rücksicht zu nehmen ist, zu bestehen haben sollen. 
Auf diese Prüfung haben fernerweit die Bestimmungen unter lit. b, c und d des 
Abschnitts unter A, II, 2 der Verordnung vom 29. September 1869, ingleichen die 
Vorschriften im § 10 der gegenwärtigen Verordnung Anwendung zu leiden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 9. März 1870. 
  
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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