Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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diese vorgängige Benachrichtigung, die Veräußerung der Sachen unerwartet der Rechts— 
kraft der Verurtheilung verfügen und an Stelle der Sachen den Erlös in Verwahrung 
nehmen. 
85. Dem auf Hülfsvollstreckung gerichteten Antrage kann der Richter nur dann 
fügen, wenn sich der Wechsel, auf dessen Bezahlung oder Sicherstellung das verurtheilende 
Erkenntniß lautet, noch in Gerichtshand befindet oder der Kläger denselben bei Ein— 
bringung seines Antrags dem Gerichte nochmals präsentirt. 
6. So lange und insoweit die verurtheilende Entscheidung nicht in Rechtskraft 
übergegangen ist, kann der Beklagte die Hülfsvollstreckung abwenden, sowie die Wieder- 
aufhebung der verfügten Vollstreckungsmaßregel verlangen, wenn er den Betrag, auf 
welchen die Verurtheilung gerichtet ist, beim Prozeßgerichte baar oder in Werthpapieren 
hinterlegt, die einen Börsencours haben und nach dem Ermessen des Prozeßgerichts den 
Kläger ausreichend sicher stellen. 
Wenn der Tagescours der Werthpapiere nach deren Hinterlegung sinkt, so kann 
auf Antrag Klägers angeordnet werden, daß für den nicht mehr gedeckten Betrag ander- 
weite Sicherheit zu leisten sei. 
Nach Eintritt der Rechtskraft der verurtheilenden Entscheidung ist, dafern die Klage 
nicht überhaupt blos auf Sicherstellung gerichtet war, auf Antrag Klägers demselben 
ohne Weiteres der baar hinterlegte Schuldbetrag auszuhändigen, hinterlegte Werths- 
papiere aber sind zum Courswerthe des Auszahlungstags dem Kläger an Zahlungsstatt 
zu überlassen oder auf dessen Verlangen behufs seiner Befriedigung ins Geld zu setzen, 
ohne daß es einer weiteren Verfügung deshalb an den Beklagten bedarf. 
Eine Sicherheitsleistung anderer Art, als der vorstehend angegebenen, ist zur Ab- 
wendung oder Wiederaufhebung der auf Grund einer nicht rechtskräftigen Verurtheilung 
zu verfügenden oder verfügten Hülfsvollstreckung nur dann geeignet, wenn der Beklagte 
das Einverständniß des Klägers in glaubhafter Weise beibringt. 
§ . Die im § 26 des Mandats, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichts- 
verfassung und des Prozeßverfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen 
betreffend, vom 13. März 1822 (Seite 213 der Gesetzsammlung vom Jahre 1822) zu 
Einreichung der Deductions= und Refutationsschrift geordneten Fristen von 14 Tagen 
sollen in Wechselsachen je 3 Tage betragen. 
§&. Wird die in der unteren Instanz ausgesprochene Verurtheilung durch ein 
Erkenntniß oberer Instanz aufgehoben, so erfolgt die Außerkraftsetzung der bereits aus- 
geführten Vollstreckungsmaßregel und beziehendlich die Rückgabe der geleisteten Sicher- 
heit, sofern gegen das aufhebende Erkenntniß ein aufschiebendes Rechtsmittel zulässig 
ist, erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, anderenfalls dagegen sofort 
nach der Bekanntmachung desselben.
	        
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