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diese vorgängige Benachrichtigung, die Veräußerung der Sachen unerwartet der Rechts—
kraft der Verurtheilung verfügen und an Stelle der Sachen den Erlös in Verwahrung
nehmen.
85. Dem auf Hülfsvollstreckung gerichteten Antrage kann der Richter nur dann
fügen, wenn sich der Wechsel, auf dessen Bezahlung oder Sicherstellung das verurtheilende
Erkenntniß lautet, noch in Gerichtshand befindet oder der Kläger denselben bei Ein—
bringung seines Antrags dem Gerichte nochmals präsentirt.
6. So lange und insoweit die verurtheilende Entscheidung nicht in Rechtskraft
übergegangen ist, kann der Beklagte die Hülfsvollstreckung abwenden, sowie die Wieder-
aufhebung der verfügten Vollstreckungsmaßregel verlangen, wenn er den Betrag, auf
welchen die Verurtheilung gerichtet ist, beim Prozeßgerichte baar oder in Werthpapieren
hinterlegt, die einen Börsencours haben und nach dem Ermessen des Prozeßgerichts den
Kläger ausreichend sicher stellen.
Wenn der Tagescours der Werthpapiere nach deren Hinterlegung sinkt, so kann
auf Antrag Klägers angeordnet werden, daß für den nicht mehr gedeckten Betrag ander-
weite Sicherheit zu leisten sei.
Nach Eintritt der Rechtskraft der verurtheilenden Entscheidung ist, dafern die Klage
nicht überhaupt blos auf Sicherstellung gerichtet war, auf Antrag Klägers demselben
ohne Weiteres der baar hinterlegte Schuldbetrag auszuhändigen, hinterlegte Werths-
papiere aber sind zum Courswerthe des Auszahlungstags dem Kläger an Zahlungsstatt
zu überlassen oder auf dessen Verlangen behufs seiner Befriedigung ins Geld zu setzen,
ohne daß es einer weiteren Verfügung deshalb an den Beklagten bedarf.
Eine Sicherheitsleistung anderer Art, als der vorstehend angegebenen, ist zur Ab-
wendung oder Wiederaufhebung der auf Grund einer nicht rechtskräftigen Verurtheilung
zu verfügenden oder verfügten Hülfsvollstreckung nur dann geeignet, wenn der Beklagte
das Einverständniß des Klägers in glaubhafter Weise beibringt.
§ . Die im § 26 des Mandats, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichts-
verfassung und des Prozeßverfahrens beschlossenen Abänderungen und Einrichtungen
betreffend, vom 13. März 1822 (Seite 213 der Gesetzsammlung vom Jahre 1822) zu
Einreichung der Deductions= und Refutationsschrift geordneten Fristen von 14 Tagen
sollen in Wechselsachen je 3 Tage betragen.
§&. Wird die in der unteren Instanz ausgesprochene Verurtheilung durch ein
Erkenntniß oberer Instanz aufgehoben, so erfolgt die Außerkraftsetzung der bereits aus-
geführten Vollstreckungsmaßregel und beziehendlich die Rückgabe der geleisteten Sicher-
heit, sofern gegen das aufhebende Erkenntniß ein aufschiebendes Rechtsmittel zulässig
ist, erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, anderenfalls dagegen sofort
nach der Bekanntmachung desselben.