Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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& 7Für die pünktliche und vollständige Gewährung der in Gemäßheit von §§ 3 fg. 
festzustellenden Unterstützungen, sowie der im § 3 erwähnten Vergütung haftet der Staats- 
fiscus. 
& Die Auszahlung dieser Unterstützungen an die Empfangsberechtigten ist durch 
eine im Regulative (§ 1) zu bestimmende Cassenstelle zu bewirken. 
69Die zu den Zahlungen nach § 3 erforderliche Baarschaft ist von der Alters- 
rentenbank in vierteljährigen, vom 1. Januar 1870 an zu rechnenden Raten an die 
nach § 8 bestimmte Cassenstelle gegen deren Quittung im Voraus zu verabfolgen. 
Zu diesem Zwecke hat diese Cassenstelle eintretenden Falls den wirklichen Bedarf 
(Istbetrag) vor Beginn des betreffenden Vierteljahrs der Altersrentenbank summarisch 
anzuzeigen. 
10. Unerhobene Unterstützungen verjähren binnen drei Jahren, von ihrer Ver- 
fallzeit an gerechnet. 1 
Die verjährten Beträge fallen dem im § 1 erwähnten Unterstützungsfond anheim. 
& 11. Alle Schriften und Verhandlungen, welche die Verwaltung des nurgedachten 
Fonds, ingleichen die Auszahlung und Erhebung der aus demselben zu gewährenden 
Unterstützungen 2c. betreffen, sind vom Schriften= und Werthsstempel befreit. 
Auch ist in den darauf bezüglichen Angelegenheiten von allen Behörden des Landes 
kostenfrei zu expediren. 
In etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist diese Stempel= und Kostenfreiheit jedoch 
auf die Altersrentenbank und die im § 8 erwähnte Cassenstelle beschränkt. 
12. Sollte nach vollständiger Erledigung aller auf §§ 3 fg. beruhenden Ansprüche 
ein Ueberschuß von dem im § 1 erwähnten Fond vorhanden sein, so ist damit zunächst 
der der Altersrentenbank in Bezug auf diesen Fond erwachsene baare Verlag zu decken, 
der Ueberrest aber zu einem dem Zwecke des gegenwärtigen Unterstützungswerkes ver- 
wandten gemeinnützigen Zwecke nach den Bestimmungen der Staatsregierung zu ver- 
wenden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien 
der Finanzen und des Innern beauftragt sind, eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. März 1870. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
9 Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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