Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Gesch-und Verorduungsb latt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1870. 
—D — 
36. Gesetz, 
die Presse betreffend: 
vom 24. März 1870. 
W3#, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 206c. 
haben zu Ausführung von § 35 der Verfassungsurkunde unter Zustimmung der getreuen 
Kammern Folgendes verordnet: 
  
  
  
Erstes Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Im Königreiche Sachsen besteht Preßfreiheit unter Berücksichtigung der in diesem 
Gesetze enthaltenen Vorschriften. 
Artikel 2. 
Das Recht zum selbstständigen Betriebe von Buch= und Steindruckereien, Buch= und 
Kunsthandlungen, Antiquariatsgeschäften, Lesebibliotheken und Lesecabinetten, sowie zum 
Verkaufe von Druckschriften, Zeitungen und Flugschriften und bildlichen Darstellungen 
und zum gewerbmäßigen Anschlagen von Placaten richtet sich nach den Vorschriften der 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. 
Artikel 3. 
Das gegenwärtige Gesetz leidet Anwendung auf 
a) alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, 
b) alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften und 
bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, 
JC) Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. 
1870. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.