Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Artikel 4. 
Unter Drucker ist im Sinne dieses Gesetzes der Inhaber der Anstalt, in welcher die 
Vervielfältigung hergestellt wurde oder, wenn er dieselbe nicht selbst leitet, dessen Stell— 
vertreter zu verstehen. 
Die Verantwortlichkeit derselben für Uebertretung polizeilicher Vorschriften ist nach 
8 151 der Gewerbeordnung zu beurtheilen. 
Artikel 5. 
Als Verbreitung eines Preßerzeugnisses gilt es, wenn dasselbe zum Verkaufe aus- 
geboten, vertheilt, zum Vertriebe versendet, zu gleichem Zwecke auf die Post gegeben, 
angeschlagen, ausgestellt oder zu Jedermanns Einsicht an öffentlichen Orten, z. B. in 
Schankwirthschaften, Leihbibliotheken, Lesecabinetten 2c., ausgelegt wird. 
Zweites Capitel. 
Polizeiliche Bestimmungen. 
Artikel 6. 
1. Auf jedem im Königreiche Sachsen hergestellten Preßerzeugnisse und, wenn das- 
selbe aus verschiedenen Theilen (Bänden oder Heften) besteht, auf jedem einzelnen Theile 
muß der Name und Wohnort entweder des Druckers oder eines im Königreiche Sachsen 
wohnhaften Verlegers genannt sein. 
2. Von Zeitungen und allen sonstigen, in monatlichen oder kürzeren, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschriften muß jedes Stück oder Heft oder jede 
Nummer 
a) den Namen und Wohnort des Druckers oder eines im Königreiche Sachsen wohn- 
haften Verlegers, 
b) Zeit und Ort des Erscheinens und 
c) den Namen des verantwortlichen Redacteurs oder des Herausgebers 
enthalten. 
3. Preßerzeugnisse, welche im Königreiche Sachsen nicht gedruckt sind, dürfen inner- 
halb desselben nur dann verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn auf denselben der 
Name und Wohnort des Verlegers oder des Commissionärs oder des Druckereibesitzers 
angegeben ist. 
Artikel 7. 
Ausgenommen von den Vorschriften im Art. 6 sind die, den Bedürfnissen des Ge- 
werbes und Verkehres, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als
	        
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