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treffenden Nummer der Leipziger Zeitung, den Tag des Erscheinens mit eingerechnet,
als veröffentlicht.
Artikel 10.
Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden, nicht rein wissenschaftlichen,
artistischen oder technischen Zeitschrift ist durch den Redacteur oder, wenn
dieser im Auslande wohnt, durch den inländischen Drucker oder Verleger ein Frei—
exemplar — einschließlich aller Extrablätter — an die zuständige untere
Polizeibehörde mit derselben Beschleunigung abzugeben, mit welcher die erste Ausgabe
an die Abonnenten oder sonst erfolgt.
Die Polizeibehörden haben in Städten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, das
Exemplar nach erfolgter Durchsicht an diesen, außerdem an das zuständige Ge—
richtsamt abzugeben, von welchem es an den Staatsanwalt des Bezirks einzusenden ist.
Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der Staatsanwaltschaft.
Artikel 11.
Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen
gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die ihnen von einer öffentlichen
Behörde mitgetheilten Bekanntmachungen gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren in
einer der beiden nächsten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen.
Artikel 12.
Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privat-
personen Entgegnungen gegen die auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift
in der nächsten, nach Eingang der Entgegnung zum Abdrucke gelangenden Nummer
dieser Zeitschrift ohne alle Bemerkungen und Zusätze in dem Falle aufzunehmen, daß
die Entgegnung die Berichtigung einer thatsächlichen Aeußerung enthält. Für deren
Abdruck, welcher mit gleichen Lettern, wie der Druck des zu berichtigenden Artikels und
an derselben Stelle des Blattes, an welcher der zu berichtigende Artikel gestanden hat,
zu bewirken ist, dürfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift an-
genommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten
Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt.
Artikel 13.
Die Erfüllung der in Art. 11 und 12 vorgeschriebenen Verpflichtungen wird im
Weigerungsfalle von der deshalb anzurufenden Polizeibehörde zwangsweise herbei-
geführt und hat ein dagegen eingewendetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Befindet sich der Herausgeber außerhalb Sachsen, so hat die Verpflichtung der Drucker.