Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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treffenden Nummer der Leipziger Zeitung, den Tag des Erscheinens mit eingerechnet, 
als veröffentlicht. 
Artikel 10. 
Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden, nicht rein wissenschaftlichen, 
artistischen oder technischen Zeitschrift ist durch den Redacteur oder, wenn 
dieser im Auslande wohnt, durch den inländischen Drucker oder Verleger ein Frei— 
exemplar — einschließlich aller Extrablätter — an die zuständige untere 
Polizeibehörde mit derselben Beschleunigung abzugeben, mit welcher die erste Ausgabe 
an die Abonnenten oder sonst erfolgt. 
Die Polizeibehörden haben in Städten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, das 
Exemplar nach erfolgter Durchsicht an diesen, außerdem an das zuständige Ge— 
richtsamt abzugeben, von welchem es an den Staatsanwalt des Bezirks einzusenden ist. 
Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der Staatsanwaltschaft. 
Artikel 11. 
Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen 
gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die ihnen von einer öffentlichen 
Behörde mitgetheilten Bekanntmachungen gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren in 
einer der beiden nächsten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen. 
Artikel 12. 
Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privat- 
personen Entgegnungen gegen die auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift 
in der nächsten, nach Eingang der Entgegnung zum Abdrucke gelangenden Nummer 
dieser Zeitschrift ohne alle Bemerkungen und Zusätze in dem Falle aufzunehmen, daß 
die Entgegnung die Berichtigung einer thatsächlichen Aeußerung enthält. Für deren 
Abdruck, welcher mit gleichen Lettern, wie der Druck des zu berichtigenden Artikels und 
an derselben Stelle des Blattes, an welcher der zu berichtigende Artikel gestanden hat, 
zu bewirken ist, dürfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift an- 
genommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten 
Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. 
Artikel 13. 
Die Erfüllung der in Art. 11 und 12 vorgeschriebenen Verpflichtungen wird im 
Weigerungsfalle von der deshalb anzurufenden Polizeibehörde zwangsweise herbei- 
geführt und hat ein dagegen eingewendetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. 
Befindet sich der Herausgeber außerhalb Sachsen, so hat die Verpflichtung der Drucker.
	        
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