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Artikel 31.
1. Liegt in den Fällen von Art. 28 unter 4 der Thatbestand eines eriminellen
Vergehens vor, so verfügt die Beschlagnahme:
a) der Staatsanwalt (bei jeder amtshalber zu verfolgenden Uebertretung des
Strafgesetzes), welcher den Antrag darauf bei dem Gerichte oder der Polizeibehörde
stellen kann.
Derselbe hat binnen 24 Stunden, von der Beschlagnahme und, wenn er solche nicht
selbst vollzieht, von Empfang des Protocolls über dieselbe an gerechnet, den Antrag auf
Bestätigung der Beschlagnahme bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche
über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme bei Zeitschriften binnen 2 Tagen,
bei anderen Preßerzeugnissen binnen 3 Tagen, von Eingang jenes Antrags an gerechnet,
unter Angabe von Gründen Entschließung zu fassen und solche den Betheiligten zu er-
öffnen hat;
b) der nach Art. 115 b der Revidirten Strafprozeßordnung bestellte Untersuchungs-
richter, sowohl vor, als nach eröffneter Voruntersuchung;
C) der Einzelrichter, beziehendlich auf Antrag des Privatanklägers, wenn demselben
ein schwerer und nicht leicht zu ersetzender Nachtheil droht, wobei ihm jedoch Cautions-
bestellung wegen Schäden und Kosten angesonnen werden kann;
d) der Einzelrichter, sowie das Bezirksgericht unter den im Art. 112 der Revidirten
Strafprozeßordnung bemerkten Voraussetzungen;
e) die Polizeibehörde in dringenden Fällen (Art. 77 a der Revidirten Strafprozeß-
ordnung).
2. In den Fällen unter 1 d undee sind die Acten, wenn es sich um einen zur be-
zirksgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Straffall handelt, sofort und längstens binnen
24 Stunden dem Staatsanwalte mitzutheilen.
Der Letztere hat binnen 24 Stunden entweder Strafantrag bei dem Gerichte zu
stellen, oder die Beschlagnahme zurückzunehmen, in beiden Fällen auch binnen gleicher
Frist die, die Beschlagnahme verfügende Behörde von seiner Entschließung in Kenntniß
zu setzen.
3. Handelt es sich um einen der einzelrichterlichen Competenz zugehörigen Straffall,
so hat das Bezirksgericht oder der Staatsanwalt oder die Polizeibehörde, sobald von
ihnen die Beschlagnahme, beziehendlich unter den unter #c und e gedachten Voraus-
setzungen verfügt wurde, die Acten binnen 24 Stunden dem Einzelrichter mitzutheilen
und leiden wegen des alsdann einzuschlagenden Verfahrens die nämlichen Vorschriften
Anwendung.
4. Eine Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses darf nur auf Grund und unter Vor-