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zeigung eines schriftlichen, die Gründe der Beschlagnahme angebenden Befehls der be—
treffenden Behörde stattfinden.
5. Erlangt die von dem Staatsanwalte oder der Polizeibehörde verfügte Beschlag—
nahme nicht binnen der unter 1 a, Abs. 2 festgestellten Frist die ausdrückliche richterliche
Bestätigung, so tritt sie ohne Weiteres wieder außer Kraft.
Artikel 32.
Die Verbreitung eines mit Beschlag belegten Preßerzeugnisses, sowie der Abdruck
der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen ist, so lange die Beschlagnahme nicht auf-
gehoben worden, verboten.
Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dem Verbote entgegen handelt,
ist in den Fällen von Art. 28 unter 2 und 4 mit Geldbuße bis 50 Thaler oder Ge-
fängnißstrafe bis zu 4 Wochen zu belegen.
Artikel 33.
Das Gesetz vom 14. März 1851 ist aufgehoben.
Dresden, am 24. März 1870.
Johann.
(u:§. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
& 37. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 24. März dieses Jahres, die Presse betreffend;
vom 24. März 1870.
Zu Ausführung des unterm 24. März dieses Jahres erlassenen Preßgesetzes wird mit
Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
§ 1. Die Preßpolizei gehört zu dem Geschäftsbereiche der Sicherheitspolizeibehörden.
Rücksichtlich der, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst betreffenden Angelegenheiten hat es bei der zeitherigen Zuständigkeit der Be-
hörden zu bewenden.
#2 Zur Benennung des verantwortlichen Redacteurs oder des Herausgebers Zu Art. 6, Nr.
einer Zeitschrift ist eine allgemeine Bezeichnung, wie: „redigirt unter Verantwortlichkeit 3e des Ge-
der Verlagshandlung“ oder die Angabe einer Firma als genügend nicht anzusehen, viel- setzes.
mehr jederzeit die Benennung einer bestimmten, die Verantwortlichkeit tragenden Person
erforderlich.