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Ebenso wird das die Leihbibliotheken betreffende Reseript vom 17. März 1800
(Cod. Aug. zweite Fortsetzung, erster Theil, Seite 1145) hiermit aufgehoben.
Bei den Vorschriften der die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken und ähnlicher
Leseinstitute betreffenden Verordnung vom 8. März 1854 (Seite 85 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1854) hat es aber insoweit, als dieselben nicht nach
§ 14 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Seite 248
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) und nach § 7 der Ausführungsverordnung
vom 16. September 1869 (Seite 259 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1869) sich erledigt haben, fernerhin zu bewenden.
Dresden, den 24. März 1870.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
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. 38. Bekanntmachung,
die Bewilligung der vom Vorschußvereine zu Flöha erbetenen Ausnahmen von
bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 23. März 1870.
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen-
schaftsregister eingetragenen Vorschußvereine zu Flöha auf dessen Ansuchen diejenigen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Be-
stimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird dieß
hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt
gemacht.
Dresden, am 23. März 1870.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Statuten
des Vorschußvereins zu Flöha.
87. 2c. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so
1870. 15
Rosenberg.