Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.schiffe  14.  März  98.  103

Im  Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  feuergefährlichen  und  ätzenden
Stoffe  die  für  deren  Beförderung  in  Kauffahrteischiffen  von  den  Landesregierungen
  erlassenen  Bestimmungen.

8.  36.  Die  Mitnahme  von  Knochen  oder  Lumpen,  außer  wenn  die
letzteren  entweder  desinfizirt  oder  gewaschen,  getrocknet  und  gepreßt  sind,  ist
verboten.

Die  Mitnahme  von  ungereinigten  Haaren,  frischen  und  gesalzenen
Häuten  ist  nur  gestattet,  wenn  diese  Gegenstände  in  vollkommener  Trennung
und  Abdichtung  von  den  Personen-,  Proviant=  und  Wirthschaftsräumen  verladen
  werden.  Die  ungereinigten  Haare  und  frischen  Häute  müssen  außerdem
  mit  fester  und  dichtschließender  Verpackung  versehen  sein.

§.  37.  [Feuerlöscheinrichtung  auf  Dampfschiffen.]  Dampfschiffe
  müssen  mit  einer  Schlauchleitung  versehen  sein,  durch  welche  bei  Ausbruch
  von  Feuer  das  nöthige  Wasser  zum  Löschen  an  jede  Stelle  des  Schiffes
geleitet  werden  kann.

§.  38.  [Noth=  und  Lootsensignale.]  Zum  Abgeben  von  Nothund
  Lootsensignalen  muß  sich  mindestens  ein  Geschütz  von  genügender  Größe
mit  reichlichem  Schießbedarfe  nebst  der  erforderlichen  Menge  von  Blaulichtern
  und  Raketen  an  Bord  befinden.

§.  39.  [Rettungsgeräthe.]  Jedes  Schiff  muß  mit  dem  erforderlichen
  Rettungsgeräth,  insbesondere  mit  Booten,  Rettungsgürteln  und
Rettungsbojen  (Rettungsringen)  versehen  sein.

§.  40.  [Boote.]  An  Booten  müssen  vorhanden  sein:

„  „  mit  einem  Gesammt-Bei
  einem  Brutto-Raum  gehalte  mindestens  Naumgealte
des  Schiffes  von  mindestens
bis  250  Kubikmeter  2  Boote  6  Kubikmeter
von  über  250  500  -  2-  7  OD
--  500-  800  "  2  8,
800  =  1  100  2  9
1  100  1  0  2  11
1  400  =  1·700  3  17
1  700  =  2000  3  21
2000  2300  4  23
2300  =  2600  4  26
2600  =  2900  4  29
2900  =  3600  4  35
3600  =  4300  4  42
4  300  =  5000  4  46
5000  5700  4  49
5700  =  6400  4  52
6400  =  7  100  4  55
7100  7  800  4  58
7800  8500  4  61
8500  =  9200  6  67
9200  -9900  6  70