Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Gesctz- und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
. 40. Verordnung, 
das Metermaaß in seiner Anwendung auf die baupolizellichen Maaßvorschriften 
betreffend; 
vom 21. März 1870. 
  
Die Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 (Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes desselben Jahres), wonach vom 1. Januar 
1872 an im ganzen Umfange des Norddeutschen Bundes auch beim Hochbauwesen nur 
das Metermaaß zur Anwendung zu bringen ist, hat es nöthig gemacht, zu diesem Behufe 
die baupolizeilichen Maaßbestimmungen sowohl der beiden Baupolizeiordnungen für 
Städte und Dörfer (Seite 55 bis 102 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 
1869), als der zum Gesetze vom 6. Juli 1863 gehörigen beiden Ausführungsverord— 
nungen vom 6. Juli 1863 (Seite 646 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1863) und vom 27. Februar 1869 (Seite 51 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1869) einer Revision zu unterwerfen. Die Uebertragung des bisher 
üblich gewesenen Ellenmaaßes auf das Metermaaß hat jedoch nicht auf eine einfache 
Umrechnung sich beschränken können, weil diese praktisch nicht zu handhabende Bruch- 
theile ergiebt, vielmehr ist es unerläßlich gewesen, diese Reduction mit Vermeidung 
solcher Bruchtheile in der Art vorzunehmen, daß sie zwar den bisher geltend gewesenen 
Maaßvorschriften möglichst nahe kommt, sich dabei jedoch zugleich sowohl in theoretischer, 
als praktischer Hinsicht den Forderungen und Regeln der Baupolizei und der Bautechnik 
in allen Punkten und nach allen Richtungen hin genau anschließt. 
Die nach dem Metermaaße Dem entsprechend festgestellten Maaßbestimmungen sind 
in Form der dieser Verordnung angefügten, mit 2 bezeichneten Reductionstabelle zu- 
sammengefaßt worden und werden hiermit dergestalt in Wirksamkeit gesetzt, daß die- 
selben für die Zeit bis zum 1. Januar 1872, in welcher nach Art. 22 der Maaß= und 
Gewichtsordnung vom 17. August 1868 die Wahl zwischen dem zeitherigen Maaße und 
1870. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.