Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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41. Gesetz, 
Abänderungen des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie 
mehrerer damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend; 
vom 15. März 1870. 
Wag, Johann, von GOTTSE Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2. 
haben einige Abänderungen des Elementar-Volkschulgesetzes vom 6. Juni 1835, wo- 
durch zugleich die nachträglichen Bestimmungen in den Gesetzen vom 3. Mai 1851, 
vom 28. October 1858 und vom 2. August 1864 betroffen werden, für nöthig erachtet 
und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
J. 
Das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze vom 6. Juni 
1835 betreffend, vom 3. Mai 1851 (Seite 107 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1851) wird aufgehoben. 
Den im § 53 des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 gedachten Ent- 
lassungsgründen wird noch folgender hinzugefügt: 
Wenn ein Lehrer sich durch unsittliches oder mit der Würde seines Amtes 
nicht zu vereinbarendes Betragen außer Stand gesetzt hat, dasselbe auf gedeih- 
liche Weise zu verwalten. 
II. 
Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarschulen betreffend, 
vom 28. October 1858 (Seite 271 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1858) und das Gesetz, eine Abänderung im § 3 dieses Gesetzes enthaltend, vom 2. August 
1864 (Seite 268 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) werden auf- 
gehoben. An die Stelle des bereits durch Gesetz vom 3. Mai 1851 (Seite 107 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) außer Kraft gesetzten § 39 des Ele- 
mentar-Dolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 treten folgende Bestimmungen: 
1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers 
darf nicht unter 200 Thlr. jährlich, in Orten von 5000 bis mit 15,000 Einwohnern 
nicht unter 230 Thlr. und in Orten von mehr als 15,000 Einwohnern nicht unter 
260 Thlr. jährlich betragen. Die Anzahl der vom Lehrer zu unterrichtenden Kinder 
ist hierbei ohne Einfluß. 
Die freie Wohnung und das da, wo freie Wohnung nicht beschafft werden kann,
	        
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