Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

von Hundert Thalern übersteigt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhaftem Ver— 
halten durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen. 
Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinden und beim Mangel 
anderer Mittel sind zur Aushülfe aus Staatscassen Zuschüsse zu gewähren. 
Lehrer, welche das Aufrücken in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund 
ablehnen oder einem solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den An— 
spruch auf Gehaltszulage. 
Bei Vermehrung der Lehrerstellen an einer Schule ist auf eine angemessene Ab— 
stufung der Gehalte Bedacht zu nehmen. 
3. Wo der Ertrag des Schulgeldes, ohne Berücksichtigung der Einnehmergebühren, 
das dem Lehrer ausgesetzte Schulgeldfixum übersteigt, bleibt der vorgesetzten Schul— 
behörde überlassen, das Fixum angemessen zu erhöhen. Dieselbe kann auch da, wo das 
Schulgeld nach einem geringeren Durchschnittssatze, als 1 Ngr. wöchentlich für jedes 
schulpflichtige Kind erhoben wird, diesen geringeren Satz nach den Verhältnissen bis zu 
diesem Betrage erhöhen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 15. März 1870. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
MÆ 42. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. März 1870, Abänderungen des Elementar- 
Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie mehrerer damit in Verbindung 
stehender Gesetze betreffend; 
vom 23. März 1870. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. März 1870, Abänderungen des Elementar— 
Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie mehrerer damit in Verbindung stehender 
Gesetze betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: 
J. 
Bei Disciplinaruntersuchungen gegen Elementar-Volksschullehrer, welche nach Publi— 
cation des obenbezeichneten Gesetzes anhängig werden, oder zu diesem Zeitpunkte bereits 
 
	        
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