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44. Verordnung,
das Butter-Maaß und Gewicht betreffend;
vom 31. März 1870.
Die Verordnung, die Einführung eines gleichförmigen Buttermaaßes betreffend, vom
11. October 1851 (Seite 360 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851)
wird hierdurch folgendergestalt abgeändert:
& 1. Alle Verkäufe von Butter haben entweder unmittelbar nach dem Gewichte oder
dergestalt nach dem sogenannten Kannenmaaße zu erfolgen, daß die ganze Kanne zwei
Pfund oder ein Kilogramm, die halbe Kanne ein Pfund (ein halbes Kilogramm), die
Viertelkanne (das Stückchen) ein halbes Pfund (ein Viertel-Kilogramm, gleich 25 Deka-
grammen oder Neu-Lothen) wiegt.
Der Verkauf in geformten Stücken ist lediglich nach der Kanne und deren Unter-
abtheilungen gestattet.
#. Wer Butter nach einem anderen Maaße verkauft oder zum Verkaufe stellt,
als nach dem im § 1 bezeichneten, ist mit einer Polizeistrafe von —= 10 Ngr. — bis
zu 20 Thlr. —. — zu belegen.
83. Als zum Verkauf gestellt ist die Butter anzusehen, welche zum Zwecke des
Verkaufs in einem Verkaufslocale oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder in ein
Haus gebracht wird.
Dresden, am 31. März 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
k Fromm.
45. Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Königswartha;
vom 31. März 1870.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 13
des Regulativs für die in Königswartha zu errichtende, von der dasigen Gemeinde zu
vertretende Sparcasse enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht