Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt 
daß den Bestimmungen desselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 31. März 1870. 
Ministerium des Innern. 
6 v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Regulativ 
der Sparcasse zu Königswartha. 
2c. c. 
Verkümmer- 13. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder sammt den davon erwachsenen 
ung. Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verküm- 
merung, indeß ist die Hülfsvollstreckung in die Quittungsbücher dadurch nicht ausge- 
schlossen. 
2. 20. 
  
46. Gesetz, 
die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend; 
vom 31. März 1870. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben über die Emeritirung der Lehrer an den Volksschulen beschlossen und verordnen 
hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
Anspruch auf 1. Jeder Lehrer, welcher ein ständiges Schulamt an einer öffentlichen niederen 
Pension, oder höheren Volksschule wenigstens zehn Jahre lang verwaltet hat, erhält, wenn er 
wegen unverschuldet eingetretener physischen oder geistigen Dienstunfähigkeit von der 
Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt wird oder nach erfülltem 70. Lebensjahre, oder 
wenn er nach erfülltem 65. Lebensjahre 40 Jahre im Amte gewesen, sein Amt nieder-
	        
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