— 100 —
vom erfüllten 41. bis mit erfülltem 42. Dienstjahre 721/100 Theile,
- - 42. - 43. - 75 100 -
- - 43. - - - 44. - 773100 -
44. 45.
und weiter 8/100
Es soll jedoch die Pension eines zwischen dem 10. und 25. Dienstjahre emeritirten
Lehrers nicht weniger als 120 Thaler, und die eines nach erfülltem 25. Dienstjahre
emeritirten nicht weniger als 150 Thaler betragen.
Außerordent- 83. Das Ministerium des Cultus ist ermächtigt, ständigen Lehrern, welche vor
liche Bewillig- erfülltem 10. Dienstjahre wegen Krankheit oder sonstigen physischen oder geistigen Un—
riner ken. vermögens in Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu erheblichen Ausstellungen gegen
tem 10. Dienst= ihr Verhalten nicht Anlaß gegeben, im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und Erwerbs-
jahre. unfähigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Ministerium des Cultus überlassen
bleibt, eine jährliche Unterstützung aus der Pensionscasse (8§ 9) zu gewähren.
Der Betrag dieser Unterstützung darf die Summe von 100 Thalern nicht über-
steigen.
Berechnung des 84. Bei Feststellung des Amtseinkommens zur Berechnung der Pension sowohl
Amtseinkon- als der Abentrichtungen zur Pensionscasse e (§§ 9 und 10) sind
das Einkommen von einem mit der Schulstelle verbundenen Kirchendienste,
die gesetzlichen Dienstalterszulagen, andere persönliche dem Lehrer auf seine
Dienstzeit bewilligte nicht widerrufliche Zulagen,
der Werth einer freien Dienstwohnung oder ein Aequivalent dafür mit in An-
rechnung zu bringen.
Wenn das sonstige Einkommen des Lehrers beträgt
bis 200 Thaler, so kommt die Freiwohnung in Ansatz mit 30 Thaler,
über 200 bis 10 — ---40-
-300-400---- - ---50-
-400-500- - - - - - - -60 -
-500-600---- - ---75-
-600-700---- - ---90-
-700-800---- - ---105-
800 900 - - - - - - - 125 -
= 900 10000 OD 150
= 1000 1100 OY —- 2175 —
1100 Thaler und darübhern — ---200-
Wohnungsäquivalente werden nach ihrer wirklichen Höhe in Anrechnung gebracht.