Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen 
Gegeben zu Dresden, am 31. März 1870. 
Johann. 
— 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
  
  
& 47. Verordnung, 
das gerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen in Wechsesachen betreffend; 
vom 8. April 1870. 
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, den Gerichtsstand der Militärpersonen 
in bürgerlichen Rechtssachen und einige auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse dieser 
Personen bezügliche Bestimmungen betreffend, vom 4. December 1867 (Seite 560 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) wird wegen Anwendung einiger 
Bestimmungen dieser Verordnung auf das gerichtliche Verfahren in Wechselsachen mit 
Allerhöchster Genehmigung hiermit verordnet, was folgt: 
1. Die im § 36 des Gesetzes über den Schuldarrest und den Wechselprozeß vom 
7. Juni 1849 (Seite 117 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) ge- 
ordnete Realcitation zum Wechselverhöre findet gegen die im Dienste befindlichen 
Militärpersonen mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 29 der erwähnten Verordnung 
vom 4. December 1867 nicht statt. 
2. Da das persönliche Erscheinen des im Wechselprozesse verklagten Wechsel- 
schuldners in dem Verhöre zwar die Regel bildet, jedoch nicht in allen Fällen, z. B. in 
dem Falle nicht nothwendig ist, wenn der Schuldner die Echtheit der zur Begründung 
der Klage beigebrachten Urkunden zu bestreiten nicht beabsichtigt, die Vorladung eines 
Officiers zum Erscheinen an Gerichtsstelle aber nach §§ 6 und 7 der obengedachten Ver- 
ordnung vom 4. December 1867, dafern eine Stellvertretung für den Vorgeladenen 
nicht stattfinden kann, vermittelst Requisition der vorgesetzten Dienststelle, dafern hin- 
gegen der Vorgeladene durch einen Stellvertreter bei Gericht erscheinen kann, vom Civil- 
gerichte unmittelbar zu bewerkstelligen ist, und der klagende Gläubiger in der Lage sein 
kann, im Voraus zu übersehen, daß das persönliche Erscheinen des Beklagten im Ver- 
höre nicht nöthig sein werde, so ist die nach § 36, Satz 1 des angezogenen Gesetzes
	        
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