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vom 7. Juni 1849 stattfindende Bestellung des im Wechselprozesse verklagten Officiers.
zum Verhöre der Regel nach vermittelst Requisition der vorgesetzten Dienststelle, dafern
jedoch der Kläger ausdrücklich erklärt, daß er das persönliche Erscheinen des Beklagten
im Verhöre nicht verlange, vom Civilgerichte selbst zu bewerkstelligen, letzteren Falls
aber die Bestellung dahin zu richten, daß der Beklagte nach seiner Wahl entweder per-
sönlich oder durch einen Stellvertreter an Gerichtsstelle zu erscheinen habe.
Die Bestellung eines Unterofficiers oder eines gemeinen Soldaten zum Wechsel-
verhöre hat jederzeit vermittelst Requisition der im § 5 der erwähnten Verordnung vom
4. December 1867 bezeichneten Dienststelle zu erfolgen.
3. Wegen Vornahme der im § 37 des obengedachten Gesetzes vom 7. Juni
1849 geordneten Hausexpedition ist, dafern die verklagte Militärperson in einer Caserne
oder in einem anderen Dienstgebäude wohnt, das Militärgericht zu requiriren.
Dresden, am 8. April 1870.
Die Ministerien der Justiz und des Kriegs.
D. Schneider. v. Fabrice.
Rosenberg.
48. Bekanntmachung,
die Prioritätsanleihe der Actienbierbrauerei zu Reisewitz betreffend;
vom 9. April 1870.
De Ministerium des Innern hat der unter der Firma „Actienbierbrauerei zu Reisewitz"“
bestehenden Actiengesellschaft, welche zu Tilgung rückständiger Kaufgelder und Schulden,
sowie zur Erweiterung ihres Unternehmens eine Prioritätsanleihe von 200,000 Thalern
aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe von 2000 auf den Inhaber lantenden, mit
56 jährlich zu verzinsenden und planmäßig bis zum Jahre 1911 auszuloosenden Schuld-
scheinen im Betrage von 100 Thlru. nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilg-
ungsplans, sowie der Entwürfe der Schuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine die
Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 9. April 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz= Wallwitz.
Fromm.