Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesetzund Verordnungsblaft 
für das Königreich Sachsen. 
S. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
  
51. Deeret, 
die Verfassung der evangelisch reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen 
betreffend; 
vom 29. März 1870. 
S. Majestät der König haben auf Vortrag des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts der nachstehenden Verfassung der evangelisch-reformirten Gemeinden 
im Königreiche Sachsen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den 
darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Zugleich wird mit Allerhöchster Genehmigung und auf Antrag der reformirten 
Consistorien zu Dresden und Leipzig, beziehendlich mit Rücksicht auf die mittlerweile 
veränderte Behördenorganisation § 1 des Regulativs über die kirchlichen Rechtsverhält- 
nisse der evangelisch-reformirten Glaubensgenossen in den Königlich Sächsischen Landen 
vom 7. August 1818 (Seite 57 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1818) im zweiten Satze dahin abgeändert: 
daß, so lange die beiden Gemeinden zu Dresden und Leipzig als alleinige 
öffentliche Kirchengemeinden bestehen, diejenigen der reformirten Confession 
angehörigen Sächsischen Unterthanen, welche in den Kreisdirectionsbezirken 
1870. 19
	        
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