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Gesetzund Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen.
S. Stück vom Jahre 1870.
51. Deeret,
die Verfassung der evangelisch reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen
betreffend;
vom 29. März 1870.
S. Majestät der König haben auf Vortrag des Ministeriums des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts der nachstehenden Verfassung der evangelisch-reformirten Gemeinden
im Königreiche Sachsen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den
darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
ausgefertigt worden.
Zugleich wird mit Allerhöchster Genehmigung und auf Antrag der reformirten
Consistorien zu Dresden und Leipzig, beziehendlich mit Rücksicht auf die mittlerweile
veränderte Behördenorganisation § 1 des Regulativs über die kirchlichen Rechtsverhält-
nisse der evangelisch-reformirten Glaubensgenossen in den Königlich Sächsischen Landen
vom 7. August 1818 (Seite 57 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1818) im zweiten Satze dahin abgeändert:
daß, so lange die beiden Gemeinden zu Dresden und Leipzig als alleinige
öffentliche Kirchengemeinden bestehen, diejenigen der reformirten Confession
angehörigen Sächsischen Unterthanen, welche in den Kreisdirectionsbezirken
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